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Information zu der am 3. August 2013 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen (VB-0230)

BMFBMF-010311/0065-IV/8/20139.8.20132013

Die Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen (VB-0230) wurde im Hinblick auf eine Novelle des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (BGBl. I Nr. 162/2013) geändert. Durch diese Novelle wurden im Wesentlichen neue Ausnahmeregelungen geschaffen. Auf folgende Ausnahmen (Dokumentenartencode in e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung jeweils "7732") wird besonders hingewiesen:

a) sofern es sich um in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten handelt,

b) sofern es sich um eine Arzneispezialität handelt, für die ein zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigter Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt bescheinigt, dass die Arzneispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann oder

c) sofern es sich um eine Arzneispezialität handelt, die zur medizinischen Behandlung für den Einsatz des Bundesheeres - im Einzelfall auch im Ausland - benötigt wird und der Erfolg dieser Behandlung mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann oder

d) sofern die Arzneispezialität zur Vorbeugung vor oder im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe, terroristischen Bedrohung oder kriegerischen Auseinandersetzung ausgehenden Gefahrensituation angewendet werden soll und der Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann oder

e) sofern die Arzneispezialität für die Anwendung durch Ärzte oder Sanitäter, die im Zusammenhang mit einem nationalen Großereignis gemäß § 26a Sanitätergesetz aus dem Ausland kommend vorübergehend in Österreich tätig werden, bestimmt ist.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen (VB-0230) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 9. August 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

AWEG 2010, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010

Schlagworte:

Arzneiwaren, Blutprodukte

Verweise:

§ 26a SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
VB-0230

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