Nach § 11a Abs. 3 EStG 1988 ist eine Nachversteuerung vorzunehmen, wenn in einem der Inanspruchnahme der Begünstigung folgenden Jahr das Eigenkapital entnahmebedingt sinkt. Nachzuversteuern ist höchstens jener Betrag, der in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren begünstigt besteuert worden ist.
Daraus wurde in der Steuerliteratur abgeleitet, dass bei mehrjähriger Inanspruchnahme des § 11a EStG 1988 eine Entnahme, die zu einem Absinken des Eigenkapitals führt, erstmals im achten Jahr nach dem Wirtschaftsjahr der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung unschädlich wäre. Diese Betrachtung würde allerdings im Effekt zu einer bis zu 13-jährigen Kapitalbindung führen (durchgehende Inanspruchnahme 2004 bis 2009, unschädliche Entnahme auch betreffend Gewinn 2004 erst 2017 möglich). Die EStR 2000 geben dazu keinen Hinweis.
Nach dem Gesetzeszweck soll jedoch die Inanspruchnahme der Halbsatz-Begünstigung nur eine siebenjährige Kapitalbindung zu Folge haben. Das BMF vertritt daher die Auffassung, dass jeweils ab dem 8. Jahr eine Entnahme des jeweils betroffenen Gewinnes ohne Nachversteuerung möglich ist (zB 2012 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2004, 2013 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2005 usw.), auch wenn dadurch insoweit ein Absinken des Eigenkapitals verbunden ist.
Diese Auffassung wird bei der nächsten Wartung der EStR 2000 eingearbeitet.
Bundesministerium für Finanzen, 9. August 2013
Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Nichtentnommener Gewinn, Nachversteuerung, Entnahme, Eigenkapitalabfall |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3860i |