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Grenzüberschreitende Reinigungsverträge mit einer inländischen Handelskette

BMFBMF-010221/0388-IV/4/20135.8.20132013

EAS 3333

Schließt eine deutsche Kapitalgesellschaft, die ein Reinigungsunternehmen betreibt, mit einer inländischen Handelskette eine Vereinbarung, derzufolge in sämtlichen Filialen der Kette wöchentlich an sechs Tagen jeweils für 2 bis 3 Stunden die Reinigung übernommen wird, so wird nach der derzeitigen österreichischen Verwaltungspraxis noch nicht die im "Painter-Example" (Z 4.5 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-Musterabkommen) zum Ausdruck kommende OECD-Auffassung derart extensiv angewendet, dass damit die zu reinigenden Gebäudeteile als Betriebstätte des deutschen Unternehmens zu werten sind.

Werden dem deutschen Unternehmen zur Erbringung seiner Reinigungsarbeit aber besondere Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, dann stellen diese gemäß § 29 BAO Betriebstätten auch dann dar, wenn sie als "Abstellräume" oder "Besenkammerl" bezeichnet werden. Ob diese Räumlichkeiten auch nach Artikel 5 Abs. 1 DBA-Deutschland betriebstättenbegründend wirken oder als bloße Unterstützungs- oder Hilfseinrichtungen nach Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens keinen abkommensrechtlichen Betriebstättencharakter aufweisen, wird wesentlich von der Beantwortung der Frage abhängen, ob ohne diese Nebenräumlichkeiten der Reinigungsauftrag noch betriebswirtschaftlich sinnvoll erfüllt werden kann. Die Vermutung spricht jedenfalls dafür, dass bei einer werktäglich durch 2 bzw. 3 Stunden hindurch auszuführenden Raumpflege für das Personal und die hierbei zum Einsatz kommenden Geräte Räumlichkeiten benötigt werden.

Diese Vermutung steht nicht mit dem deutschen BFH-Urteil vom 4.6.2008, I R 30/07 (Reinigungsarbeiten an einem deutschen Nato-Flugplatz) im Widerspruch, da - wie eingangs erwähnt - auch nach der derzeitigen österreichischen Verwaltungspraxis das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten eines Vertragspartners selbst dann nicht für die Annahme einer betriebstättenbegründenden Verfügungsmacht ausreicht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Wenn in dem deutschen Judikat dem Vorhandensein eines Pausen- und Umkleideraumes keine betriebstättenrelevante Bedeutung zugemessen wurde, so ist dies aus österreichischer Sicht allein deshalb so zu sehen, weil im deutschen Rechtsstreit das klagende Unternehmen bloßer Subunternehmer jener Reinigungsfirma war, die den Reinigungsauftrag übernommen hatte und weil es seine Mitarbeiter nur "im Sinne einer Personalgestellung" dieser Reinigungsfirma zur Verfügung gestellt hat (Rz 18 des BFH-Urteils). Räumlichkeiten, in denen Leiharbeitskräfte ihre Arbeit ausführen, begründen aber keine Betriebstätte für das Verleihunternehmen (sondern nur für den mit dem Leihpersonal betrieblich tätigen Entleiher).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Übrigen auch von jenem, der in Punkt 1.2 des Salzburger Steuerdialogs 2009 (AÖF Nr. 260/2009) behandelt wurde, bei dem es um die Übernahme von Reinigungsarbeiten in WC-Anlagen bei Autobahntankstellen durch ein deutsches Unternehmen ging. Denn in diesem Fall hatte das deutsche Reinigungsunternehmen das Recht, für die WC-Benützung Entgelt einzuheben, sodass sich dieser Fall im Ergebnis als ein WC-Anlagenbetrieb in den Räumlichkeiten der Tankstelle durch das deutsche Unternehmen darstellte. Hier bildeten daher die zu reinigenden Anlagen selbst bereits eine Betriebstätte des deutschen Unternehmens.

Bundesministerium für Finanzen, 5. August 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 5 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Reinigungsarbeiten, Hilfsbetriebstätten, Abstellraum, Abstellräume, Besenkammerl

Verweise:

BFH 04.06.2008, I R 30/07
BMF 24.09.2009, BMF-010221/2415-IV/4/2009, AÖF Nr. 260/2009

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