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Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000); Erläuterungen zur Entledigungsabsicht am Beispiel Boden

BMFBMF-010220/0181-IV/8/201322.7.20132013

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die mit Schreiben vom 11. April 2013, GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0029-VI/2/2013, herausgegebenen Erläuterungen zur Entledigungsabsicht am Beispiel Boden (siehe Info des BMF vom 8. Juli 2013, GZ. BMF-010220/0177-IV/8/2013) zur Vermeidung von Fehlinterpretationen mit Schreiben vom 19. Juli 2013, GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0091-VI/2/2013, wie folgt präzisiert und neu gefasst:

Die gegenständlichen Erläuterungen beziehen sich auf den subjektiven Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (Entledigungsabsicht). Unabhängig davon ist das Vorliegen eines objektiven Abfallbegriffes zu prüfen bzw. ob eine Sache im öffentlichen Interesse als Abfall behandelt werden muss. [1]

"Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088, mwN).", vgl. VwGH, Erkenntnis vom 24.05.2012, 2009/07/0123.

"Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden.", vgl. VwGH, Erkenntnis vom 25.02.2009, 2008/07/0182.

Im Regelfall wird daher der subjektive Abfallbegriff erfüllt sein. In Einzelfällen kann eine Entledigungsabsicht beispielsweise dann verneint werden, wenn vom Besitzer nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass ein natürlich gewachsener, nicht kontaminierter Boden ausgehoben und direkt weitergegeben ("weggegeben") wird, um diesen zur Bodenverbesserung zu verwenden. Dabei muss der Einsatzort bereits beim Aushub bekannt sein (sowohl dem Besitzer als auch dem Übernehmer). Im Falle der Weitergabe an einen "Zwischenhändler" ist jedenfalls Entledigungsabsicht gegeben.

Des Weiteren muss die "Nützlichkeit der Maßnahme" gegeben sein. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die vom Lebensministerium herausgegeben "Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung" land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, 2. Auflage aus 2012.

Vorausgesetzt wird, dass der nicht kontaminierte (dh. unbelastete) Boden für diese Verwendung geeignet ist (verunreinigter Boden unterliegt unabhängig von der Entledigungsabsicht jedenfalls dem Abfallregime - Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs). In Analogie kann auf die Ausführungen im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Kapitel 7.15. Aushubmaterialien, Unterkapitel 7.15.8. "Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t [2] ohne analytische Untersuchung" verwiesen werden (www.bundesabfallwirtschaftsplan.at ): Lassen der Augenschein und die Kenntnis der Vornutzung (unberührter, natürlich gewachsener Boden) darauf schließen, dass keine Verunreinigung vorliegt, können Kleinmengen(!) bis zu 2.000 t ohne Untersuchung verwendet und weitergegeben werden. Bei größeren Mengen oder bei Verdacht auf eine Verunreinigung (zB auf Grund einer gewerblichen Vornutzung) muss durch ein Gutachten mit analytischer Beurteilung der Nachweis erbracht werden, welche Qualität das Bodenaushubmaterial aufweist.

Hinweise:

Abfall darf grundsätzlich nur an zur Sammlung oder Behandlung Berechtigte weitergegeben werden. Bei Vorliegen einer Abfalleigenschaft sind selbstverständlich auch die für Abfall einschlägigen Pflichten, ua. die erforderlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

Wird für Böden zB zum Zweck der Bodenverbesserung vom Übergeber ein Entgelt bezahlt, ist dies ungeachtet der Eignung als Indiz für eine Entledigungsabsicht anzusehen.

Neben abfallrechtlichen Fragestellungen und der Beurteilung der Nützlichkeit der Maßnahme ist bei der Verwendung geeigneter Böden zB zur Bodenverbesserung auf das Vorliegen aller sonstigen notwendigen Voraussetzungen zu achten, wie auf erforderliche Genehmigungen zB nach wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder bodenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die Info des BMF vom 8. Juli 2013, GZ. BMF-010220/0177-IV/8/2013, wird aufgehoben.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Juli 2013

[1] Wer zB verunreinigte Böden oder Baurestmassen auf Felder aufbringt, hat jedenfalls mit einem Strafverfahren gemäß § 79 AWG 2002, mit einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 und mit der Vorschreibung eines Altlastenbeitrags zu rechnen.

[2] Vorausgesetzt bei einem Bauvorhaben bzw. einer Baustelle fallen insgesamt maximal 2.000 t (entspricht ca. 1.300 m³) Aushubmaterial an und der Einbau erfolgt nur bei Vorhaben, wo insgesamt maximal 2.000 t Aushubmaterial für eine Rekultivierungsschicht oder zur Untergrundverfüllung verwendet werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002

Schlagworte:

Abfall, Entledigung

Verweise:

VwGH, 2005/07/0088
VwGH, 2008/07/0182
VwGH, 2009/07/0123
BMF 08.07.2013, BMF-010220/0177-IV/8/2013

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