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Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000); Erläuterungen zur Entledigungsabsicht am Beispiel Boden

BMFBMF-010220/0177-IV/8/20138.7.20132013

Beachte:
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die in dieser Info enthaltenen Erläuterungen zur Entledigungsabsicht am Beispiel Boden zur Vermeidung von Fehlinterpretationen mit Schreiben vom 19. Juli 2013, GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0091-VI/2/2013, präzisiert und neu gefasst (siehe Info des BMF vom 22. Juli 2013, GZ. BMF-010220/0181-IV/8/2013).

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Erlass vom 11. April 2013, GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0029-VI/2/2013, folgende Erläuterungen zur Entledigungsabsicht am Beispiel Boden bekanntgegeben:

"Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088, mwN).", vgl. VwGH, Erkenntnis vom 24.05.2012, 2009/07/0123.

Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden.", vgl. VwGH, Erkenntnis vom 25.02.2009, 2008/07/0182.

Keine Entledigungsabsicht besteht dann, wenn vom Besitzer dargelegt werden kann, dass der nicht kontaminierte Boden ausgehoben und weitergegeben ("weggegeben") wird, damit dieser zur Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten verwendet wird. Der Einsatzort muss bereits beim Aushub bekannt sein.

Vorausgesetzt wird, dass der nicht kontaminierte (dh. unbelastete) Boden für diese Verwendung geeignet ist.

Wird zB nicht kontaminierter Boden im Zuge eines Bauvorhabens auf einem bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück ausgehoben (30m x 30m x 1 m im Ausmaß von ca. 1.350 Tonnen) und soll dieser Bodenaushub zum Ausgleich von Bodenunebenheiten oder zur Bodenverbesserung auf einem anderen landwirtschaftlich genutzten Grundstück verwendet werden und wird dieser Bodenaushub tatsächlich diesem Zweck zugeführt, so liegt keine Entledigungsabsicht vor.

Bundesministerium für Finanzen, 8. Juli 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Schlagworte:

Abfall, Entledigung

Verweise:

VwGH, 2005/07/0088
VwGH, 2008/07/0182
VwGH, 2009/07/0123
BMF 22.07.2013, BMF-010220/0181-IV/8/2013

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