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Information zur Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500); Regelungen betreffend den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

BMFBMF-010304/0004-IV/8/20133.7.20132013

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union beigetreten. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat diesbezüglich folgendes mitgeteilt:

Durch den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union gelten im Hinblick auf den Güterverkehr auf der Straße somit auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Demnach benötigen Transportunternehmer aus Kroatien zur Ausübung des gewerblichen Güterkraftverkehrs eine Gemeinschaftslizenz. Die Gemeinschaftslizenz bzw. deren beglaubigte Kopie - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung, sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR Mitgliedstaates ist - berechtigt zu Fahrten im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Verkehr in der EU und im EWR.

Gemäß Artikel 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind die nachstehenden Beförderungen von der Gemeinschaftslizenz und einer allenfalls erforderlichen Fahrerbescheinigung befreit:

Diese vom Erfordernis der Gemeinschaftslizenz befreiten Beförderungen unterliegen jedoch grundsätzlich den Bestimmungen über die Kabotage gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

Kabotage:

Für Transportunternehmer mit Unternehmenssitz in Kroatien ist jedoch der Zugang zur Kabotage im Güterverkehr (Beförderungen zwischen zwei Orten innerhalb eines anderen Mitgliedstaats) im Sinne einer Übergangsfrist gemäß Beitrittsvertrag geregelt. Während eines Zeitraumes von zwei bis maximal vier Jahren ab dem Tag des Beitrittes Kroatiens sind in Kroatien ansässige Unternehmen von der Kabotage in anderen Mitgliedsstaaten ausgeschlossen. Eine Information betreffend die Aufhebung dieses Kabotageverbotes erfolgt nach Ablauf der entsprechenden Frist gesondert.

Hinweis: Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Frist des Ausschlusses der in Kroatien ansässigen Unternehmen von der Kabotage in Österreich am 19. Juni 2015 um zwei weitere Jahre verlängert (Info vom 30. Juni 2015, GZ. BMF-010304/0003-IV/8/2015). Das Kabotageverbot für kroatische Güterverkehrsunternehmen in Österreich gilt daher weiter bis zum 30. Juni 2017.

Drittlandverkehr:

Güterkraftverkehrsunternehmer mit Niederlassung in Kroatien dürfen ab 1. Juli 2013 Beförderungen von Gütern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR als Kroatien in ein Drittland oder umgekehrt nicht mit einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durchführen, es sei denn, im Zuge des Transportes wird der Niederlassungsstaat des Transportunternehmers durchfahren. Für solche Transporte ist nach wie vor entweder eine CEMT-Genehmigung oder eine spezielle Genehmigung erforderlich. Derzeit ist kein Austausch derartiger spezieller Genehmigungen mit Kroatien geplant.

Diese Änderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 3. Juli 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72
GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995

Schlagworte:

Güterverkehr auf der Straße, Kroatien

Verweise:

GK-0500
BMF 30.06.2015, BMF-010304/0003-IV/8/2015

Stichworte