Die Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800) wurde im Hinblick auf die AWG-Novelle Industrieemissionen , die Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 und den Beitritt Kroatiens abgeändert.
Auf folgende, sich dadurch ergebende Änderungen wird besonders hingewiesen:
- Die Strafbestimmungen im AWG 2002 wurden angepasst beziehungsweise ergänzt. Dies erfolgt insbesondere auch im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 betreffend das Abfallende von Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott sowie die Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 betreffend das Abfallende von Bruchglas (siehe VB-0800 Abschnitt 10.2.).
- Im Hinblick auf die Erhöhung der Verwaltungsstrafen wurden auch die Beträge der Organstrafverfügung und der vorläufigen Sicherheit erhöht (siehe VB-0800 Abschnitt 10.2.).
- Gemäß § 83 Abs. 2 AWG 2002 sind die Zollorgane nunmehr kraft Gesetzes ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV für den Transport von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung (siehe VB-0800 Abschnitt 8.2.5.), mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 300 Euro einzuheben (bisher 120 Euro). Neu ist auch, dass die Organstrafverfügung nunmehr bei geringfügigen Verstößen und nicht wie bisher nur bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften möglich ist.
- Gemäß § 83 Abs. 2 AWG 2002 sind die Zollorgane kraft Gesetzes nunmehr weiters ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 4.000 Euro festzusetzen und einzuheben (bisher mindestens 360 Euro bis höchstens 2.180 Euro).
- Mit Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 werden Kriterien festgelegt, wann Bruchglas, das für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmt ist, nicht mehr als Abfall anzusehen ist (siehe VB-0800 Abschnitt 1.6.2.).
- Bei der Einfuhr von Bruchglassendungen, die nicht mehr als Abfall anzusehen sind, stellt die vom Einführer ausgestellte Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7639"), eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK dar und ist in dieser anzuführen. Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Bruchglassendung muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
- Bei der Ausfuhr von Bruchglassendungen, die nicht mehr als Abfall anzusehen ist, stellt die vom Erzeuger ausgestellte Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7639"), eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK dar und ist in dieser anzuführen. Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Bruchglassendung muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Juli 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 |
Schlagworte: | Abfälle, Organstrafverfügung |
Verweise: | § 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |