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Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000); Erläuterungen betreffend die Ausnahmeregelungen für Stahlwerkschlacken und das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes

BMFBMF-010220/0149-IV/8/201326.6.20132013

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Umwelt, Abfall, Wasser, BGBl. I Nr. 97/2013, wurde ua. auch das Altlastensanierungsgesetz novelliert. Eine weitere Novelle des Altlastensanierungsgesetzes wurde unter BGBl. I Nr. 103/2013 kundgemacht.

Auf folgende sich daraus ergebende Neuerungen wird besonders hingewiesen:

Ausnahmeregelung für Stahlwerkschlacken

Mit Wirkung vom 19. Juni 2013 wurde § 3 Abs. 1a Z 11 Altlastensanierungsgesetz durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Umwelt, Abfall, Wasser neu gefasst und lautet nunmehr:

"11. Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Stahlwerksschlacken und aufbereiteter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erforderliche Qualität gegeben ist;

b) Stahlwerksschlacken, die sich für einen Einsatz gemäß lit. a eignen und in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Baurestmassendeponie oder einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden;

c) Stahlwerksschlacken, die als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwertung als nach lit. a in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden."

In den parlamentarischen Materialien (Begründung des Abänderungsantrages) wird dazu folgendes ausgeführt:

Allgemeines; zur erweiterten Beitragsbefreiung gemäß lit. a: Mit der gegenständlichen Novelle wird die mit BGBl I 2011/15 eingeführte Ausnahme von der Beitragspflicht dahingehend ergänzt, dass nicht nur der Ersteinbau von Stahlwerksschlacken im Straßen- und Ingenieurbau, sondern auch deren Verwertungskreislauf geregelt wird. Dieser erweiterte Anwendungsbereich der Regelung ist vor dem Hintergrund der Zielrichtung des Abfallwirtschafts- und Altlastenrechts, den gesamten Lebenszyklus von Stoffkreisläufen zu betrachten, zweckmäßig und geboten. Aus diesem Grund wird die Beitragsbefreiung auch auf aufbereiteten, qualitätsgesicherten Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die sich für den Wiedereinsatz im Ingenieur- und Straßenbau eignen, erstreckt. Der damit verbundene Regelungsgedanke entspricht der für mineralische Baurestmassen bereits bestehenden Ausnahme in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG.

Durch die Einfügung einer Legaldefinition des Begriffs "Stahlwerksschlacken" im Klammerausdruck des Einleitungssatzes wird klargestellt, dass darunter nur LD-Schlacken und Elektroofenschlacken, nicht aber zB Edelstahlschlacken zu verstehen sind. Dieses Begriffsverständnis lag schon der Novelle BGBl I 2011/15 zugrunde und wird nunmehr ausdrücklich im Gesetzestext verankert (schon im Bericht des Umweltausschusses zur Novelle 2011, 1085 BlgNR, 24. GP heißt es ausdrücklich: "Mit dem Begriff Stahlwerksschlacke werden zusammenfassend die LD-Schlacke aus dem LD-Verfahren und die Elektroofenschlacke aus der Herstellung von Stahl im Elektrostahlverfahren bezeichnet").

Anzumerken ist, dass die Bedingungen, unter denen ein (Wieder-)Einbau von Stahlwerksschlacken im Ingenieur- und Straßenbau (in der Tragschicht und der Deckschicht) zulässig im Sinne dieser Bestimmung ist, im Rahmen einer Recycling-Baustoffverordnung näher geregelt werden wird; durch das Tatbestandselement "zulässigerweise" trägt die gegenständliche Fassung auch künftigen Rechtsentwicklungen hinsichtlich der Regulierung des Einsatzes von Stahlwerksschlacken vorsorglich Rechnung.

Anmerkung: In der Recycling-Baustoffverordnung soll nach derzeitigem Stand nur die Verwertung von Stahlwerksschlacken im Straßenbau geregelt bzw. zugelassen werden, nicht aber auch die Verwertung im Ingenieurbau.

Gleichermaßen werden gegebenenfalls weitere oder nähere Anforderungen an die in lit. b und c genannten Monokompartimente sowie Kompartimentsabschnitte in einer Novelle zur Deponieverordnung 2008 zu regeln sein; erste Erfahrungen können unter Umständen im Zuge von Versuchsbetrieben gemäß § 44 Abs. 2 AWG 2002 gesammelt werden.

Klargestellt wird, dass die gegenständliche Änderung nur die Z 11 betrifft, nicht aber den nachfolgenden Satz (beginnend mit "Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, ...). Dieser bleibt unverändert bestehen; die darin angeordnete Nachweispflicht gilt selbstverständlich auch für die Ausnahmetatbestände der Z 11.

2. Zur Betragsbefreiung gemäß lit. b: Durch unter 1. genannten Regelungen der Recycling-Baustoffverordnung wird eine Verschärfung des Zulassungsregimes für den (Wieder-)Einbau von Stahlwerksschlacken im Straßen- und Ingenieurbau eingeführt werden, sodass der Vertrieb erzeugter Schlacken für den Straßen- und Ingenieurbau hinkünftig in geringeren Mengen und über längere Zeitraume hinweg erfolgen wird. Dies bedingt, dass - über die Möglichkeit einer bloßen Zwischenlagerung hinaus - die Möglichkeit der Errichtung von längerfristigen Pufferlagern für den späteren Einbau dieser Schlacken geschaffen werden muss. Dafür sollen entsprechende, im Hinblick auf die spätere Verwertung qualitätsgesicherte Monokompartimente oder Kompartimentsabschnitte auf geeigneten Deponien eingerichtet werden, in denen die jeweilige Schlackenfraktion unvermischt für eine spätere Verwertung, wie zB durch Entnahme und einen geordneten Vertrieb bereitgehalten wird. Nach aktuellem Stand der Diskussion sind für die Einrichtung solcher Kompartimente Baurestmassendeponien jedenfalls geeignet; abgesehen davon ist es selbstverständlich zulässig, auch in höherwertigen Deponien (zB Reststoffdeponien) die Einrichtung solcher Kompartimente zu genehmigen (zum Erfordernis der Trennung von anderen Fraktionen sh unter 3.). Im Hinblick darauf, dass Schlacken bei dieser Einlagerung schon einen aufwändigen Qualitätssicherungsprozess durchlaufen haben und über produktgleiche Qualitäten (und vielfach auch über eine REACH-Registrierung) verfügen, ist diese Beitragsbefreiung sachlich gerechtfertigt.

Anmerkung: Die Eignung von Deponien für Schlackenkompartimente ist nach der jeweiligen Rechtslage zu beurteilen. Derzeit wäre ein solches Kompartiment auf einer Baurestmassendeponie nicht zulässig.

3. Zur Beitragsbefreiung gemäß lit. c: Infolge der hinkünftig eingeschränkten Einsatzbedingungen im Straßenbau wird die Schlackenerzeugung verstärkt auf andere Verwendungszwecke umgestellt werden müssen. Neben Einsatzbereichen wie zB für die Zementerzeugung bzw. andere industrielle Anwendungen sind vor allem die laufenden Forschungsvorhaben zur Rückgewinnung von Schwermetallkomponenten zu nennen (dies insbesondere im Kontext des Urban Mining). Infolge der damit verbundenen höheren Schwermetallkonzentration sollen die dafür vorgesehen Monokompartimente oder Kompartimentsabschnitte auf Reststoffdeponien eingerichtet werden (diese sind aber - im Hinblick auf die unterschiedlichen Verwertungswege - von jenen Kompartimenten zu trennen, die für im Straßen- und Ingenieurbau wiederverwendbare Fraktionen eingerichtet werden).

Auch bei den dort einzubringenden Schlackenfraktionen handelt es sich um gezielt im Rahmen der Schlackenerzeugung gesteuerte Qualitäten; allerdings bedeutet Qualitätssicherung in diesem Zusammenhang nicht die Einhaltung bestimmter normierter Eigenschaften (da entsprechende Normen im gegenwärtigen Forschungsstadium naturgemäß noch nicht existieren), sondern die gezielte Beeinflussung der Produktionsbedingungen im Hinblick auf derartige Forschungsvorhaben und Verwertungsmöglichkeiten. Darin liegt auch die sachliche Rechtfertigung für diese Beitragsbefreiung begründet.

Die unionsrechtlichen Kriterien für die gegebenenfalls erforderlichen Behandlungsschritte, Lagerung und Deponierung werden eingehalten.

Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes

Mit Wirkung vom 21. Juni 2013 wurde § 3 Abs. 1 Z 4 Altlastensanierungsgesetz neu gefasst und lautet nunmehr:

"4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen."

In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (EB-RV) wird dazu folgendes ausgeführt:

In den Erkenntnissen vom 26. Juli 2012, Zl. 2010/07/0215 und Zl. 2012/07/0032 sowie vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0134 hat der VwGH festgestellt, dass der Beurteilung nach § 3 Abs. 1 Z 4 jene Tätigkeit zu Grunde zu legen ist, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, und nicht daran anschließende weitere bzw. eine abschließende Tätigkeit (Behandlung). Dies führt zu einem ungewollten Ergebnis: Für Abfälle, die in Österreich (vor-)behandelt und anschließend in Österreich einer der beitragspflichtigen Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a zugeführt werden, ist ein Altlastenbeitrag zu bezahlen, für Abfälle, die ins Ausland transportiert, dort (vor-)behandelt und anschließend im Ausland einer beitragspflichtigen Tätigkeit zugeführt werden, ist jedoch kein Beitrag zu bezahlen. Damit wäre der Anreiz der Umgehung des Altlastenbeitrags verbunden.

Zielsetzung der Neufassung dieses Beitragstatbestandes ist die Sicherstellung der umweltgerechten Behandlung der Abfälle, die Gleichbehandlung von Sachverhalten in Bezug auf beitragspflichtige Tätigkeiten und dass die Wirksamkeit der Lenkungsmaßnahme des Altlastensanierungsgesetzes nicht beeinträchtigt wird.

Daher wird § 3 Abs. 1 Z 4 dahingehend abgeändert, dass das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes auch dann der Beitragspflicht unterliegt, wenn die Abfälle nicht unmittelbar der beitragspflichtigen Tätigkeit zugeführt werden. Beitragspflicht ist vielmehr auch dann gegeben, wenn notwendige Behandlungsschritte vor der beitragspflichtigen Tätigkeit gesetzt werden, um diese zu ermöglichen. Die Beurteilung, ob ein Behandlungsverfahren dazu dient, die beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, hat unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unter Beachtung österreichischer Rechtsvorschriften zu erfolgen. Dabei ist die Zielsetzung zu beachten und Sorge zu tragen, dass keine Umgehungsmaßnahme gesetzt wird.

Ist zum Beispiel das Befördern von gemischten Siedlungsabfällen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die zuerst mechanisch-biologisch aufbereitet und in Folge zu einem Teil in einer Mitverbrennungsanlage verbrannt, zum anderen Teil auf einer Deponie abgelagert werden, zu beurteilen, so ergibt sich Folgendes:

Da die mechanisch-biologische Aufbereitung von gemischten Siedlungsabfällen vor dem Ablagern nach österreichischen Vorschriften erforderlich ist, erfolgt diese jedenfalls um die beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. Auch dürfen gemischte Siedlungsabfälle nicht ohne Aufbereitungsschritt in einer Mitverbrennungsanlage verbrannt werden. Somit ist auch die Aufbereitung vor der Mitverbrennung dieser Abfälle erforderlich, um das Verbrennen in einer Mitverbrennungsanlage zu ermöglichen. Die Beitragspflicht ergibt sich hier zum einen aus § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG, zum anderen aus § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG. Erfolgt in diesem Fall zusätzlich ein kürzer als einjähriges Lagern vor Aufbereitung der gemischten Siedlungsabfälle oder von Fraktionen nach der Aufbereitung, ändert dieses Lagern nichts an der Beurteilung der Beitragspflicht. Denn entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung ermöglicht auch dieses Lagern die Durchführung der beitragspflichtigen Tätigkeit.

In vielen Fällen ist eine Vorbehandlung, dh zB Aufbereitung oder Konditionierung der Abfälle erforderlich. Werden zB Ölabscheideinhalte in einen EU-Mitgliedstaat befördert, um sie dort vor einer Mitverbrennung in einem Zementwerk aufzubereiten, so ist eine Beitragspflicht gegeben.

Beitragspflichtig ist auch die Beförderung von Kunststoffabfällen zur Konditionierung und Einsatz als Ersatzbrennstoff in eine Mitverbrennungsanlage, denn die Konditionierung von Kunststoffabfällen als Ersatzbrennstoff erfolgt in der Regel, um das Verbrennen in einer Mitverbrennungsanlage zu ermöglichen.

Der Beitragspflicht unterliegt zB auch das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zum Ablagern auf einer Deponie, wenn die Abfälle davor einem Stabilisierungsprozess unterworfen werden. Der Stabilisierungsprozess erfolgt nämlich, um das Ablagern zu ermöglichen.

Demgegenüber können folgende beitragsfreie Beispiele für die Beförderung von Abfällen zum Zweck der Verwertung (abschließende Tätigkeit) genannt werden:

So unterliegt beispielsweise die Beförderung von Salzschlacken aus Aluminium-Schmelzwerken außerhalb des Bundesgebietes, um daraus Salze und Metalle rückzugewinnen, auch dann nicht der Beitragspflicht, wenn die prozessbedingt anfallenden entzündlichen Gase in Folge einer Verbrennung zugeführt werden oder die prozessbedingt anfallenden Reststoffe abgelagert werden.

Werden zB Bildröhren außerhalb des Bundesgebietes befördert, dort zerlegt, die sortenreine Fraktion von Metallen und Glasscherben in Hüttenwerke und in der Glasproduktion verwertet, so ist auch dann keine Beitragspflicht gegeben, wenn die verbleibenden Reststoffe abgelagert werden.

Das Befördern von Altpapier zur Papiererzeugung außerhalb des Bundesgebietes unterliegt zB auch dann nicht der Beitragspflicht, wenn die anfallenden Spuckstoffe in Folge einer Verbrennung zugeführt werden.

Im Hinblick auf die Änderung des § 3 Abs. 1 Z 4 des Altlastensanierungsgesetzes wird die Info des BMF vom 11. Oktober 2012, GZ. BMF-010220/0133-IV/8/2012, mit Erläuterungen betreffend das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes mit Wirkung vom 20. Juni 2013 ersatzlos aufgehoben.

Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Schlagworte:

Stahlwerkschlacke, Abfallbeförderungen

Verweise:

§ 44 Abs. 2 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008
VwGH, 2010/07/0215
VwGH, 2012/07/0032
VwGH, 2011/07/0134
BMF 11.10.2012, BMF-010220/0133-IV/8/2012

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