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"Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln (§ 26 Z 5 EStG 1988)

BMFBMF-010222/0059-VI/7/20135.6.20132013

Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt dann vor, wenn Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lassen.

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket ab 1.1.2013 auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf das Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern.

Ein Werkverkehr ist nur dann anzunehmen, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht.

NEU: Die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein dürfen, entfallen ab 2013.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz und Arbeitsstätte in Wien erhält von seiner Arbeitgeberin eine Jahreskarte der Wiener Linien für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte.

Da die Wiener Linien keine Streckenkarten anbieten, ist die Jahresnetzkarte begünstigt und es ist somit für das Überlassen der Netzkarte kein Sachbezug zu versteuern.

Die Rechnung muss auf die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber lauten und hat - neben den anderen Rechnungsmerkmalen - den Namen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zu beinhalten.

HINWEIS: Die Steuerbefreiung ist auch dann gegeben, wenn der Vorteil weder allen noch Gruppen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gewährt wird.

Wird die Beförderung anstelle des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, geleistet (Bezugsumwandlung), liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Wurde von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bisher ein Fahrtkostenzuschuss auf Basis der Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte gezahlt und wird an dessen Stelle eine Streckenkarte zur Verfügung gestellt, liegt insoweit keine Bezugsumwandlung vor.

Kein Werkverkehr liegt vor, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Kosten für Fahrtausweise zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ersetzt. Der Kostenersatz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin besitzt eine Jahreskarte für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte und erhält monatlich 20 Euro Kostenersatz durch ihren Arbeitgeber.

Dieser Kostenersatz stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Muss eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer Kostenbeiträge leisten, sind diese Kosten bis maximal zur Höhe des im konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. In diesem Fall steht kein Pendlereuro zu.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat Kostenersätze der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Werkverkehrs geleistet werden, bereits bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen, jedoch maximal bis zur Höhe des im konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales (§ 62 Z 6 EStG 1988).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält von seiner Arbeitgeberin eine Jahresnetzkarte für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte. Ohne die Zurverfügungstellung der Jahresnetzkarte stünde ihm das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 bis 60 Kilometer iHv 1.356 Euro zu. Er leistet einen Kostenersatz von monatlich 40 Euro an seine Arbeitgeberin.

Es sind daher 480 Euro (40 Euro x 12) an Werbungskosten zu berücksichtigen, da dieser Betrag in seinem fiktiven Pendlerpauschale in Höhe von 1.356 Euro Deckung findet. Ein Pendlereuro steht nicht zu.

Erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber eine begünstigte Strecken- oder Netzkarte (Jobticket), steht kein Pendlerpauschale zu.

Muss eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer trotz Jobticket bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird somit für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke begrenzt.

Beispiel:

Die Gesamtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 52 km. Die Arbeitnehmerin wird auf einer Teilstrecke von 31 km im Werkverkehr befördert.

Für eine Teilstrecke von 21 km (auf dieser Teilstrecke verkehrt kein öffentliches Verkehrsmittel) würde ein (großes) Pendlerpauschale in Höhe von 1.476 Euro zustehen. Allerdings ist das Pendlerpauschale mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke iHv 1.356 Euro (kleines Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 bis 60 Kilometer) begrenzt.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses (bzw. bei Karenzierung) vor Ablauf der Gültigkeit der Strecken- bzw. Netzkarte hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer diese der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zurückzugeben, andernfalls liegt für Zeiträume außerhalb des Dienstverhältnisses (bzw. für Zeiträume der Karenzierung) ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dieser ist als sonstiger Bezug zu versteuern. In Fällen der Karenzierung kann aber, um eine Erfassung als steuerpflichtigen Sachbezug zu vermeiden, die Fahrkarte während dieser Zeiträume nachweislich bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber hinterlegt werden.

Im Lohnkonto und im Lohnzettel sind die Kalendermonate einzutragen, in denen eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer im Rahmen des Werkverkehrs befördert wird (§ 1 Abs. 1 Z 13 der Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005 idF BGBl. II Nr. 84/2013).

Für das Jobticket fallen keine Lohnnebenkosten an. Es ist weder Kommunalsteuer noch der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds samt Zuschlag zu entrichten.

Die Kosten für die Zurverfügungstellung eines Jobtickets stellen als Lohnaufwand für die Unternehmerin/den Unternehmer Betriebsausgaben dar.

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zurverfügungstellung von Jobtickets durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

Wird ein Jobticket der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber (Unternehmerin/Unternehmer iSd § 2 UStG 1994) unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist dieser Vorgang gemäß § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 einer sonstigen Leistung gegen Entgelt (Eigenverbrauch durch sonstige Leistung) gleichzustellen. Gemäß § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 ist die Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994, ermäßigter Steuersatz iHv 10%) nach den auf die Ausführung der Leistung entfallenden Kosten (Kosten des Jobtickets) zu bemessen.

Beispiel:

Eine Arbeitgeberin erwirbt eine Monatskarte der Wiener Linien um 45 Euro (40,91 Euro zzgl. 10% Umsatzsteuer iHv. 4,09 Euro) und stellt diese einem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung.

Da die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer das Recht auf Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung unentgeltlich überträgt (unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für den Bedarf des Personals), kommt es bei der Arbeitgeberin gemäß § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Die Umsatzsteuer (4,09 Euro) bemisst sich nach § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 nach den Kosten (40,91 Euro).

Wird ein Jobticket der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber (Unternehmerin/Unternehmer iSd § 2 UStG 1994) entgeltlich zur Verfügung gestellt, so liegt gemäß § 3a iVm § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 eine steuerbare und mit dem ermäßigten Steuersatz steuerpflichtige sonstige Leistung vor (Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Personenbeförderungsleistung). Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist die Bemessungsgrundlage hierbei grundsätzlich das Entgelt.

Hinsichtlich der Höhe des Entgelts ist in Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber-, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer-Verhältnissen (außerbetriebliche Motive) jedoch die mögliche Anwendung der Normalwertregelung (vgl. § 4 Abs. 9 UStG 1994) zu beachten. So wird in derartigen Naheverhältnissen der übliche Verkaufspreis (Marktpreis) als Normalwert bzw. Entgelt heranzuziehen sein, wenn das vereinbarte/vereinnahmte Entgelt nicht dem Normalwert entspricht (vgl. UStR 2000 Rz 682).

Beispiel:

Eine Arbeitgeberin erwirbt eine Monatskarte der Wiener Linien um 45 Euro (40,91 Euro zzgl. 10% Umsatzsteuer iHv 4,09 Euro) und stellt diese einem Arbeitnehmer um 30 Euro zzgl. Umsatzsteuer zur Verfügung.

Da das Entgelt für die Monatskarte (30 Euro) unter dem Normalwert (40,91 Euro) liegt, der Arbeitnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die "verbilligte" Abgabe der Monatskarte im Beschäftigungsverhältnis begründet ist (vgl. § 4 Abs. 9 UStG 1994), ist der Normalwert als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Auch in diesem Fall hat die Arbeitgeberin - wie im "Eigenverbrauchsbeispiel" - Umsatzsteuer iHv. 4,09 Euro abzuführen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2013

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 26 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 62 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 1 Z 13 Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005
§ 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

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Verweise:

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 682

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