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Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot

BMFBMF-010221/0211-IV/4/20138.4.20132013

EAS 3324

Schließt ein hochbegabter Wissensträger in der Jahresmitte 2010 aus Anlass der Beendigung seines Dienstverhältnisses mit seinem amerikanischen Arbeitgeber eine Vereinbarung, derzufolge er sich innerhalb der folgenden 4 Jahre jeglicher wettbewerbsschädigender Aktivitäten enthalten muss, und wird hierbei ein endfälliges Pauschalentgelt vereinbart, das nach einem im Jahr 2013 beabsichtigten Zuzug nach Österreich Mitte des Jahres 2014 vertragsgemäß zur Auszahlung gelangen soll, dann tritt nach inländischem Steuerrecht kraft unbeschränkter Steuerpflicht im Zuflussjahr 2014 für das Gesamtentgelt inländische Steuerpflicht ein (EStR 2000 Rz 19).

Nach Auffassung des BM für Finanzen steht das DBA-USA der Geltendmachung dieser Steuerpflicht nicht entgegen. Denn unter Berücksichtigung derzeitiger Entwicklungen in der OECD liegen zwar in Gestalt der Pauschalentschädigung von Artikel 15 DBA-USA erfasste Einkünfte aus unselbständiger Arbeit vor, doch sind diese nicht als nachträgliches Entgelt für die seinerzeit erbrachten aktiven Arbeitsleistungen anzusehen, sondern stellen ein Entgelt für die Unterlassung von (wettbewerbsschädlichen) Arbeitsaktivitäten dar. Damit wird durch Artikel 15 DBA-USA das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, weil die Vergütungen keine im anderen Staat ausgeübte Arbeit abgelten.

Nun ist einzuräumen, dass im eingangs beschriebenen Fall Österreich erst Mitte des Jahres 2013 zum Ansässigkeitsstaat wird. Es stellt sich daher die Auslegungsfrage, ob die in Rede stehende endfällige Pauschalvergütung gemäß Artikel 15 DBA-USA zu 3/4 von der österreichischen Besteuerung freizustellen ist, weil Österreich nur in Bezug auf 1/4 der Vertragslaufzeit die Qualifikation des Ansässigkeitsstaates innehat.

Für die Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die abkommensrechtliche Zuteilung des Besteuerungsrechtes an der gegenständlichen Pauschalvergütung nach Kausalitätsgrundsätzen oder nach Zuflussgrundsätzen erfolgt. Aus der allgemein üblichen Auslegungspraxis lässt sich - zumindest tendenziell - als Richtschnur ableiten, dass bei Einkünften, die aus einer aktiven Tätigkeit oder aus Immobilien herrühren, eine Zuteilung nach Kausalitätsgesichtspunkten vorzunehmen ist (betrifft insb. Artikel 6, 7, 15, 17). Von Österreich wurde bisher auch im Geltungsbereich des Artikels 13 bei Veräußerungsgewinnen des Kapitalvermögens dem Kausalitätsprinzip gefolgt (EAS 13, EAS 107, EAS 1972, EAS 2408, EAS 2674), da auch hier ein aktiver Veräußerungsvorgang die Einkünfte hervorbringt.

Bei Passiveinkünften gilt hingegen das Zuflussprinzip (Artikel 10, 11, 12, 18); denn hier ist unerheblich, in welchem DBA-Partnerstaat die zufließenden Einkünfte generiert worden sind (siehe zB EAS 2305, EAS 2480, EAS 3221, EAS 3293). Wendet man diese Konzeption auf das gegenständliche Entgelt für eine Tätigkeitsunterlassung an, dann verlangt dies darnach, dass das für aktive Dienstleistungen nach Artikel 15 DBA maßgebende Kausalitätsprinzip nicht auch auf diese Unterlassungsleistungen angewendet wird und dass daher das gesamte Pauschalentgelt im Zuflussjahr der österreichischen Besteuerung unterliegt.

Der Umstand, dass die Pauschalvergütung auf Seiten der USA keiner Besteuerung unterzogen wird, kann hierbei als Bestätigung für einen internationalen Auslegungsgleichklang dienen.

Bundesministerium für Finanzen, 8. April 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 11 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 12 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 13 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 17 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 18 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Wettbewerbsverbot, Kausalitätsprinzip, Zuflussprinzip

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 19
EAS 13
EAS 107
EAS 1972
EAS 2408
EAS 2674
EAS 2305
EAS 2480
EAS 3221
EAS 3293

Stichworte