vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 5. April 2013 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402)

BMFBMF-010311/0029-IV/8/20135.4.20132013

Die Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402) wird im Hinblick auf die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung (SprKennzV), BGBl. II Nr. 86/2013, betreffend die Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln, mit Wirkung vom 5. April 2013, geändert. Demzufolge ist die Einfuhr oder Verbringung von Schieß- und Sprengmittel nach Österreich nur dann möglich, wenn diese eindeutig gekennzeichnet sind. Diese eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und muss auf dem zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmittel aufgedruckt oder fest und dauerhaft angebracht sein.

Der Abschnitt 4 der Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402 Abschnitt 4) wurde entsprechend geändert.

 

Bundesministerium für Finanzen, 5. April 2013

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

SprG, Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009
RL 2008/43/EG , ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 8
SprKennzV, Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2013

Schlagworte:

Schieß- und Sprengmittel, Kennzeichnung

Verweise:

VB-0402

Stichworte