Die Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402) wird im Hinblick auf die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung (SprKennzV), BGBl. II Nr. 86/2013, betreffend die Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln, mit Wirkung vom 5. April 2013, geändert. Demzufolge ist die Einfuhr oder Verbringung von Schieß- und Sprengmittel nach Österreich nur dann möglich, wenn diese eindeutig gekennzeichnet sind. Diese eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und muss auf dem zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmittel aufgedruckt oder fest und dauerhaft angebracht sein.
Der Abschnitt 4 der Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402 Abschnitt 4) wurde entsprechend geändert.
Bundesministerium für Finanzen, 5. April 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | SprG, Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009 |
Schlagworte: | Schieß- und Sprengmittel, Kennzeichnung |
Verweise: | VB-0402 |