Die Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen (VB-0230) wurde im Zusammenhang mit der Schaffung gerichtlicher Straftatbestände in § 82b Arzneimittelgesetz für die Herstellung, den Vertrieb, die Vermittlung, die Einfuhr und die Ausfuhr gefälschter Arzneimittel abgeändert. Gemäß § 82b Abs. 2 AMG begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, wer ab dem 13. März 2013 (unter anderem) gefälschte Arzneimittel mit dem Vorsatz einführt, dass sie einem anderen überlassen werden.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen (siehe VB-0230 Abschnitt 5) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 12. März 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | AWEG 2010, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010 |
Schlagworte: | Arzneiwaren |
Verweise: | VB-0230 |