EAS 3319
In jenen DBA, die dem OECD-Musterabkommen nachgebildet sind, wird das Besteuerungsrecht an den Löhnen der auf Seeschiffen eingesetzten Seeleute jenem Staat zugeteilt, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung der Reederei befindet. Im DBA-Norwegen gilt indessen eine Besonderheit, derzufolge bei den im Norwegischen Internationalen Schiffsregister (N.I.S., das norwegische Zweitregister) eingetragenen Seeschiffen angesichts der hier gegebenen Möglichkeit von Ausländerbeschäftigungen das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Seemannes zugewiesen wird.
Begründet ein finnischer Seemann, der auf einem im N.I.S. registrierten Seeschiff seinen Dienst versieht, in Österreich einen weiteren Wohnsitz und stellt dieser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dar, unterliegt er folglich mit den von der norwegischen Reederei gezahlten Lohnbezügen der österreichischen Besteuerung.
Die Beurteilung, ob bei einem Arbeitsablauf mit jeweils 5 Wochen Arbeit auf Hoher See und 5 Wochen Heimaturlaub der österreichische Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und daher eine österreichische Ansässigkeit iSd DBA-Norwegen begründet, ist eine Sachverhaltsfrage, die mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären sein wird. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.03.1991, 90/13/0073) den wirtschaftlichen Beziehungen idR eine geringere Bedeutung zukommt, wird in erster Linie die Dichte und Intensität der persönlichen Interessenlage im Vergleich zwischen dem österreichischen und dem finnischen Wohnsitz zu beurteilen sein. Lässt sich der Lebensmittelpunkt nicht bestimmen und kann auch durch Vergleich des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. b des Abkommens mit Finnland keine verlässliche Entscheidung getroffen werden, wird der finnischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie unter Berufung auf Art. 4 Abs. 2 lit. c des Abkommens auf der Grundlage der finnischen Staatsbürgerschaft des Seemannes die Qualifikation als Ansässigkeitsstaat in Anspruch nimmt, sodass Österreich das Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen entzogen wird.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 3 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997 |
Schlagworte: | Seeschiffahrt, Norwegisches Internationales Schiffsregister, NIS, Ansässigkeit, Lebensmittelpunkt |
Verweise: |