Wird nach dem 31.3.2012 ein Grundstück gegen eine gemischte Rente veräußert, führt der Teil der Rente, dessen Barwert zu 100% dem Wert des Grundstücks entspricht, ab dem Übersteigen der Anschaffungskosten (inklusive der Werbungskosten) zu Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen (siehe auch Rz 7014b).
Beispiel:
Eine Immobilie im Wert von 100.000 Euro (Anschaffungskosten: 60.000 Euro) wird von einer 60-jährigen Frau gegen monatliche Rente von 1.000 Euro übertragen. Der Rentenbarwert beträgt 167.909 Euro, somit 167,91
Daher beträgt der auf die Kaufpreisrente entfallende Teil monatlich 595,56 Euro (100.000 x 1.000 : 167.909) oder 59,56% (595,56 x 100: 1.000) der gesamten monatlichen Rente. 60.000 Euro, ist hinsichtlich dieses Rententeiles Steuerpflicht gemäß § 30 EStG 1988. Für den Rentenzahler ist ein Sonderausgabenabzug erst ab Überschreiten des Rentenbarwertes möglich.
Ein Betrag von monatlich 404,44 Euro oder 40,44% der monatlichen Rente ist eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente. Diese Zahlungen sind auch nicht für das Erreichen des Betrages von 60.000 Euro zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Einzelwirtschaftsgut wird von einer 62-jährigen Frau gegen eine monatliche Rente von 2.000 Euro und einen Einmalbetrag von 50.000 Euro übertragen. Der Rentenbarwert beträgt 325.043 Euro und der Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsgutes 230.000 Euro.
Der Rentenbarwert zuzüglich Einmalbetrag beträgt somit 163% des Wertes des übertragenen Einzelwirtschaftsgutes.
Der Anteil des Unterhaltsteiles der Rente beträgt 44,62 % [(325.043+50.000-230.000)x100:325.043].
Dies ergibt bei einer monatlichen Rente von 2.000 Euro einen steuerlich unbeachtlichen Teil von 892,4 [44,62 % von 2.000 = 892,4]
Der verbleibende Rententeil von 1.107,6 Euro [55,38% von 2.000] ist steuerlich relevant.