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24.6 Außerbetriebliche Versorgungsrente

BMFBMF-010203/0252-VI/6/20135.6.2013

Rz 7027
Bei diesem Rententyp stellt der Rentenbarwert keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils dar und es liegt eine subjektive (nicht betrieblich veranlasste) Versorgungsabsicht vor (nahe Angehörige; kein Irrtum über den Wert). Diese Voraussetzungen sind üblicherweise gegeben, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens (inklusive Betriebsgrundstücke) weniger als 75% oder mehr als 125%, aber nicht mehr als 200% beträgt.

Die Übertragung der betrieblichen Einheit erfolgt bei diesem Rententyp unentgeltlich. Der Rechtsnachfolger hat die Buchwerte fortzuführen (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988). Die vom Rechtsnachfolger geleisteten Renten sind nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als Sonderausgaben abzuziehen, die vom Rechtsvorgänger vereinnahmten Renten sind als Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 anzusetzen.

Dies gilt auch für die mitübertragenen Betriebsgrundstücke. Auch diese werden unentgeltlich übertragen. Mangels Veräußerung ist § 30 EStG 1988 nicht anwendbar. Daher sind die gesamten Rentenzahlungen als Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 anzusetzen.

Beispiel:

Ein Betrieb (inklusive Betriebsgrundstücke) wird gegen eine monatliche Leibrente von 1.000 Euro unter nahen Angehörigen übertragen. Der Rentenbarwert beträgt 153.900 Euro, der Wert des Betriebsvermögens 255.000 Euro. Die Rente stellt eine Versorgungsrente dar, da der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens lediglich 60,36% beträgt und damit keine angemessene Gegenleistung für die Betriebsübertragung darstellt. Da der Rentenvereinbarung keine betrieblichen Gründe (Pensionsleistung für den ehemaligen Betriebsinhaber) zu Grunde liegen, stellt die Rente eine außerbetriebliche Versorgungsrente dar, die beim Zahler sofort zu Sonderausgaben und beim Empfänger sofort zu wiederkehrenden Bezügen führt. Die Betriebsübertragung stellt eine unentgeltliche Übernahme iSd § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 dar.

Rz 7028
Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb entnommen, welcher gegen außerbetriebliche Versorgungsrente übertragen wurde, wobei das Wirtschaftsgut jedoch mit der Rente anteilig in einem Wertverhältnis steht, welches bei Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes einen anderen Rententypus ergeben hätte, so bleibt dies auf die ursprüngliche Typisierung der Rente ohne Einfluss.

Beispiel:

Ein Betrieb im Wert von 200.000 Euro wird gegen Rente, deren Rentenbarwert 120.000 Euro, somit 60% beträgt, übertragen. Im Betrieb befindet sich eine Liegenschaft, die später entnommen wird. Es liegt lediglich eine Entnahme des Grundstückes mit dem Teilwert vor. Eine Umtypisierung des dem Grundstück zuzurechnenden Rententeiles in eine Kaufpreisrente findet nicht statt, sondern es bleibt die ursprüngliche Rente in ihrer Gesamtheit als außerbetriebliche Versorgungsrente bestehen.

Rz 7029
Gleichfalls hat eine Betriebsaufgabe keinen Einfluss auf den ursprünglichen Charakter der Rente, sodass eine Versorgungsrente auch nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit bestehen bleibt.

Rz 7030
Auch eine Betriebsveräußerung eines gegen Versorgungsrente übertragenen Betriebes bleibt auf den Charakter der Rente solange ohne Auswirkung, als keine Änderung in der Person des Rentenverpflichteten eintritt. Übernimmt jedoch der Betriebserwerber auch die Zahlung der Versorgungsrente, so ist die Höhe des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierten Barwertes der Rente zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung als Teil des Kaufpreises anzusehen. Der Betriebserwerber hat den versicherungsmathematisch berechneten Rentenbarwert in seiner Bilanz als Schuld auszuweisen. Die weitere Behandlung der Rente erfolgt wie in Rz 7032 ff dargestellt.

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