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23.2.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988

BMFBMF-010203/0252-VI/6/20135.6.2013

Rz 6815
Während bei der "Aufgabe einer Tätigkeit" diese endgültig nicht mehr ausgeübt wird, genügt für die "Nichtausübung einer Tätigkeit" ein zeitlich begrenztes Nichttätigwerden. Das Entgelt fällt unter die Steuerbegünstigung des § 37 EStG 1988, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren geleistet wird (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Zur Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 siehe bereits Rz 6804 ff und Rz 7369

Unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 0712/60). Das Element der Gegenleistung ist auch auf die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche anzuwenden.

Rz 6816
Auch für Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988

Rz 6817
Im Unterschied zu Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988

Rz 6818
Beträge, die dem Steuerpflichtigen für die Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles gewährt werden, fallen unter § 24 Abs. 1 und 2 EStG 1988 § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 198897/15/0145); § 24 EStG 1988 kommt der Anwendungsvorrang vor § 32 EStG 1988 zu.

Rz 6819
Entschädigungen, die für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche geleistet werden, fallen ebenfalls unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988

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