Unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 0712/60). Das Element der Gegenleistung ist auch auf die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche anzuwenden.
Auch für Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Im Unterschied zu Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Beträge, die dem Steuerpflichtigen für die Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles gewährt werden, fallen unter § 24 Abs. 1 und 2 EStG 1988 § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 198897/15/0145); § 24 EStG 1988 kommt der Anwendungsvorrang vor § 32 EStG 1988 zu.Entschädigungen, die für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche geleistet werden, fallen ebenfalls unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988