- den im Nachversteuerungszeitraum tatsächlich abgesetzten Teilbeträgen der Herstellungskosten und
- der rechnerischen AfA, die sich im Nachversteuerungszeitraum ergeben hätte, wenn die Aufwendungen auf die Restnutzungsdauer verteilt worden wären.
Beispiel:
Im Jahr 1999 wird bei einem 1999 erworbenen Mietobjekt ein Herstellungsaufwand in Höhe von 3 Millionen Schilling getätigt. Über Antrag erfolgt die Verteilung auf fünfzehn Jahre, das sind je 200.000 S in den Jahren 1999 bis 2013. Im Jahr 2018 wird das Haus verkauft.
Nachversteuerungszeitraum: | 2004 bis 2018 | |
Davon Jahre mit Sonderabschreibung: | 2004 bis 2013 | (= 10 Jahre) |
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Summe der Sonderabschreibungen | 2.000.000 S | (= 10/15 von 3 Millionen S) |
Abzüglich fiktive AfA bei Verteilung auf 50 Jahre |
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1.400.000 S | ||
Kontrollrechnung: | ||
verteilte Aufwendungen | 3.000.000 S | |
Gesamtbetrag der AfA bei Verteilung auf Restnutzungsdauer (2% für 1999 bis 2018) |
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Differenz | 1.800.000 S |
Der Betrag von 1,4 Millionen Schilling ist kleiner als der ermittelte Differenzbetrag. Die besonderen Einkünfte betragen daher 1,4 Millionen Schilling.
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Summe der Sonderabschreibungen | 2.000.000 S | (= 10/15 von 3 Millionen S) |
Abzüglich fiktive AfA bei Verteilung auf 25 Jahre |
| (= 40% von 3 Millionen S) |
800.000 S | ||
Kontrollrechnung: | ||
verteilte Aufwendungen | 3.000.000 S | |
Gesamtbetrag der AfA bei Verteilung auf Restnutzungsdauer (4% für 1999 bis 2018) |
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Differenz | 600.000 S |
Die Differenz ist kleiner als der oben errechnete Betrag von 800.000 S. Es sind somit 600.000 S als besondere Einkünfte anzusetzen.
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Summe der Sonderabschreibungen | 2.000.000 S | (= 10/15 von 3 Millionen S) |
Abzüglich fiktive AfA bei Verteilung auf 67 Jahre | - 450.000 S | (= 15% von 3 Millionen S) |
1.550.000 S | ||
Kontrollrechnung: | ||
verteilte Aufwendungen | 3.000.000 S | |
Gesamtbetrag der AfA bei Verteilung auf Restnutzungsdauer (1,5% für 1999 bis 2018) |
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Differenz | 2.100.000 S |
Der Betrag von 1.550.000 S ist kleiner als der ermittelte Differenzbetrag. Die besonderen Einkünfte betragen daher 1.550.000 S.
Beispiel:
Im Jahr 1999 wird bei einem 1998 erworbenen Mietobjekt ein Herstellungsaufwand in Höhe von 3 Millionen Schilling getätigt. Über Antrag erfolgt die Verteilung auf fünfzehn Jahre, das sind je 200.000 S in den Jahren 1999 bis 2013. Im Jahr 2004 wird das Haus verkauft. Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte verlängert sich die Restnutzungsdauer nicht.
Nachversteuerungszeitraum: | 1990 bis 2004 | |
Davon Jahre mit Sonderabschreibung (einschließlich Jahr der Übertragung): | 1999 bis 2004 | (= 6 Jahre) |
Summe der Sonderabschreibungen | 1.200.000 S | (= 6/15 von |
Abzüglich fiktive AfA bei Verteilung auf angenommen 50 Jahre | - 360.000 S | (= 12% von |
840.000 S |
Die Kontrollrechnung ergibt ebenfalls einen Unterschiedsbetrag von 840.000 S, da die Fünfzehntelabsetzung zum Nachversteuerungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Die besonderen Einkünfte betragen somit 840.000 S.
Aufgrund des StruktAnpG 1996 ist eine begünstigte Abschreibung von Assanierungsaufwendungen iSd Stadterneuerungsgesetz ab 1996 nicht mehr zulässig. An diese Änderung wurde § 119 Abs. 5 EStG 1988 versehentlich nicht angepasst. Es liegt eine unbeabsichtigte Unvollständigkeit des Gesetzes vor, die durch Analogie zu schließen ist. Dies bedeutet, dass Assanierungsaufwendungen, welche bis zum Veranlagungsjahr 1995 gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 idF vor dem StruktAnpG 1996 auf 15 Jahre verteilt abgesetzt wurden, nach Maßgabe des § 28 Abs. 7 EStG 1988 idF des AbgÄG 2012