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121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen

BMFBMF-010219/0495-VI/4/201429.11.2013

Rz 4226
Gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen

Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger lediglich in die Zusammenfassende Meldung für den Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist (siehe Rz 4164).

Randzahlen 4227 bis 4235: derzeit frei.

122. bis 123. (Art. 22 und Art. 23 UStG 1994 nicht vergeben)

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