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13.7 Wirkungen verdeckter Ausschüttungen

BMFBMF-010216/0009-VI/6/201313.3.2013

13.7.1 Allgemeines

13.7.1.1 Behandlung bei der Körperschaft

13.7.1.1.1 Neutralisierung der verdeckten Ausschüttung

Rz 648
Bei verdeckten Ausschüttungen handelt es sich um Vorgänge, welche die Ermittlung des Einkommens nicht beeinflussen dürfen (siehe Rz 565). Wurde daher eine verdeckte Ausschüttung in Form von

  • überhöhten bzw. nicht bestehenden Betriebsausgaben (siehe Rz 659 bis 662) oder
  • vorenthaltenen Einnahmen (siehe Rz 663 bis 665)

bei der Einkommensermittlung einer Körperschaft zunächst gewinnmindernd oder verlusterhöhend berücksichtigt bzw. nicht erfasst, sind die von ihr ausgehenden Wirkungen zu neutralisieren. Diese Neutralisierung hat bei bilanzierenden Körperschaften idR außerbilanzmäßig zu erfolgen.

Rz 649
Die Rechtsfolge der Neutralisierung tritt unabhängig davon ein, ob die aus der verdeckten Ausschüttung erzielten Einkünfte beim Empfänger steuerpflichtig sind oder nicht.

Beispiel:

Empfänger einer verdeckten Ausschüttung in Form einer unangemessenen Sponsorleistung ist ein an einer Kapitalgesellschaft beteiligter gemeinnütziger Sportverein. Obwohl nach § 5 Z 6 KStG 1988 der Verein von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit ist und demnach die verdeckte Ausschüttung weder der Körperschaftsteuer noch der Kapitalertragsteuer unterliegt, ist die sich aus der Sponsorleistung ergebende zunächst vorgenommene Gewinnminderung hinsichtlich des unangemessenen Aufwandes zu neutralisieren.

Rz 650
Entsteht durch Übertragung eines Wirtschaftsgutes oder eine Nutzungsüberlassung bei der Körperschaft eine Aktivierungspflicht, ist von angemessenen Anschaffungskosten auszugehen. Erwirbt die Körperschaft vom Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu einem überhöhten Preis, ist das Wirtschaftsgut bei der Körperschaft mit Anschaffungskosten in Höhe des angemessenen (fremdüblichen) Werts anzusetzen; in Höhe des fremdunüblichen Kaufpreises liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Beispiel:

Eine Körperschaft erwirbt eine Maschine von ihrem Anteilsinhaber um 1.000 Euro, die angemessenen Anschaffungskosten betragen jedoch nur 700 Euro. Die Maschine ist bei der Körperschaft mit 700 Euro Anschaffungskosten zu aktivieren; diese bilden die Basis für eine Absetzung für Abnutzung in Folgejahren. Der Differenzbetrag in Höhe von 300 Euro stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

13.7.1.1.2 Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Neutralisierung

Rz 651
Die Korrektur einer verdeckten Ausschüttung ist in jenem Gewinnermittlungszeitraum vorzunehmen, in dem das Einkommen durch scheinbare bzw. erhöhte Ausgaben oder durch vorenthaltene Einnahmen vorerst beeinflusst worden ist. Dabei sind die bei der Körperschaft angewendeten Einkommens- bzw. Gewinnermittlungsgrundsätze heranzuziehen.

Beispiel:

Eine Körperschaft übernimmt im Rahmen einer unangemessenen Gestaltung eine Privatverbindlichkeit eines Anteilsinhabers.

    • Wird diese Übernahme bei der durch Betriebsvermögensvergleich erfolgenden Gewinnermittlung passiviert, hat die Korrektur in der Periode der vorgenommenen Korrektur zu erfolgen.
    • Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (zB bei einem Verein) und somit eine Berücksichtigung der Privatverbindlichkeit erst im Zeitpunkt der Bezahlung, kommt es bei der Neutralisierung erst dann zu einer Zurechnung.

Rz 652
Die zeitliche Erfassung einer verdeckten Ausschüttung bei der Körperschaft ist unabhängig von jener beim Anteilsinhaber bzw. einer diesem nahe stehender Person vorzunehmen. Der jeweilige Zeitpunkt der Erfassung kann somit auseinander fallen. Dies ist in möglicherweise unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten begründet.

Beispiel:

Eine Körperschaft erteilt ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die als verdeckte Ausschüttung zu behandeln ist.

    • Bei der Körperschaft selbst führt jede jährliche Dotierung der Pensionsrückstellung zu einer verdeckten Ausschüttung, sodass jedes einzelne Jahr der Dotierung zu neutralisieren ist.
    • Beim Empfänger ist der Vermögensvorteil erst im Zeitpunkt der Pensionsauszahlung als verdeckte Ausschüttung zu erfassen.

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