Wurden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, können sie auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. Für Grenzgänger (
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988) sind das Pendlerpauschale und der Pendlereuro stets im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen.