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10. Meldeverpflichtung (§ 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG)

BMFBMF-010222/0044-VI/7/201325.6.2013

Rz 198
Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt oder wenn der neue Betriebsinhaber innerhalb von 5 Jahren nach der Betriebsübertragung

entfällt der Eintritt der Wirkungen des § 1 Z 1, 3 und 5 NeuFöG bzw. § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nachträglich.

Bei Erwerben von Todes wegen beginnen die Fristen (§ 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG, § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG) für eine Nachversteuerung mit dem Zeitpunkt des Erwerbes zu laufen (vgl. Rz 194); das ist mit Rechtskraft der Einantwortung bzw. des Beschlusses gemäß § 182 Abs. 3 AußStrG (vgl. Rz 194).

Rz 199
Der Austausch von vorhandenem Anlagevermögen durch neues Anlagevermögen führt zu keinem rückwirkenden Wegfall der Begünstigungen. Wird der Betrieb hingegen um mehr als 25% eingeschränkt oder verkleinert, so fallen die Begünstigungen nachträglich weg.

Rz 200
Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rz 137 ff sinngemäß.

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