Beispiel 1:
Wird ein Grundstück unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung einer Gesellschaft zu einem Teil auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in eine Gesellschaft eingebracht und ein anderer Teil vom Gesellschafter an die Gesellschaft verkauft, so kommt die Befreiung nur für jenen Teil in Frage, für den Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Für den anderen Teil ist jedoch die Grunderwerbsteuer zu erheben.
Wird ein Grundstück in eine Gesellschaft eingebracht und besteht die Gegenleistung nicht nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern wird ein Teil des eingebrachten Vermögens in einer Rücklage ausgewiesen, steht die Steuerbefreiung des § 1 Z 2 NeuFöG nur für die im Zusammenhang mit der Gewährung von Gesellschaftsrechten stehende Grundstückseinbringung zu.
Beispiel 2:
Die Sacheinlage eines Grundstückes wird zum einen Teil auf das Stammkapital eingebracht, zum anderen Teil zur Bildung einer nicht gebundenen Kapitalrücklage verwendet. Die Grunderwerbsteuerbefreiung bezieht sich bei einer solchen Sacheinlage nur auf jenen Teil der Einbringung, soweit hierfür Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.
Keine Befreiung kommt einem Grundstückserwerb zu, der bloß aus Anlass der Neugründung erfolgt.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Grunderwerbsteuerbefreiung erfüllt sein:- Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages oder einer anderen Urkunde (zB Beilage zum Gesellschaftsvertrag), wenn diese beim Firmenbuchgericht hinterlegt wurde (vgl. OGH 26.09.2007, 7 Ob 129/07g), als Grundlage für die Einbringung des Grundstückes,
- Vorliegen einer Gesellschaft als selbständiger Rechtsträger,
- Übertragung eines Grundstückes durch einen Gesellschafter als Sacheinlage auf die Gesellschaft auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft,
- Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung für die Einbringung.
- Der Erwerb von Grundstücken aus Anlass der Gründung der Gesellschaft (zB Kauf).
- Die spätere Einlage eines Grundstückes, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung steht.
- Kaufverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, wenn kein Erwerb auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft vorliegt.
- Die Erbringung weiterer Gegenleistungen neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten; wird im Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten eine weitere Gegenleistung seitens der Gesellschaft erbracht - etwa die Übernahme von Schulden oder die Leistung eines Kaufpreises -, dann besteht insoweit Grunderwerbsteuerpflicht.
- Grundstückserwerbe von anderen Personen als den Gesellschaftern im Zuge der Neugründung (es liegt keine Einbringung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage vor).
Beispiel 1:
Es wird ein neuer Betrieb in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass ein Gesellschafter ein Grundstück (Grund und Boden samt Gebäude) in die Gesellschaft einbringt und dafür Gesellschaftsrechte im Wert von 3.000.000 Euro erhält. Dafür würde grundsätzlich Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% vom Wert der Gegenleistung, somit 105.000 Euro, anfallen. Da es sich dabei aber um eine Gründungseinlage in Form eines Grundstückes handelt, entfällt die Grunderwerbsteuerpflicht.
Beispiel 2:
Kauft die neu gegründete GmbH gleichzeitig ein angrenzendes Grundstück um den Preis von 2.000.000 Euro, dann ist die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% (das sind 70.000 Euro) zu entrichten. Die Befreiung gemäß § 1 Z 2 NeuFöG kommt nicht in Betracht, weil es sich um keine Gründungseinlage durch einen Gesellschafter, sondern um einen gewöhnlichen Grundstückskauf handelt.
Beispiel 3:
Nach Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch bringt ein Gesellschafter eine Liegenschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in die Gesellschaft ein. Die Neugründung der Gesellschaft erfolgt mit der Eintragung ins Firmenbuch. Nachträgliche Einbringungen stellen keine Gründungseinlagen, sondern Kapitalerhöhungen dar. Da die Befreiung von der Grunderwerbsteuer einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Einbringung der Liegenschaft und der Neugründung der Gesellschaft voraussetzt, ist in diesem Fall keine Begünstigung möglich.