2 Einkommen (§ 2 EStG 1988)
Die Begriffe "Einkünfte" und "Einkommen" setzen eine Tätigkeit voraus, von der Absicht des Steuerpflichtigen getragen ist, insgesamt eine wirtschaftliche Vermögensvermehrung zu erreichen. Die Sphäre der Einkommenserzielung soll von jener der Einkommensverwendung durch die Liebhabereibeurteilung abgegrenzt werden. Diese Abgrenzung hat anhand der Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL 2012) zu erfolgen. Im Weiteren wird auf diese RichtlinienRandzahl 103: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
