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Salzburger Steuerdialog 2012 - Normverbrauchsabgabe

BMFBMF-010220/0230-IV/9/201222.10.20122012Salzburger Steuerdialog 2012 - Normverbrauchsabgabe

Ergebnisse des Salzburger Steuerdialoges 2012 im Bereich der Normverbrauchsabgabe

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Privatnutzung, Dienstfahrzeug, Gebrauchtfahrzeug, Vorführfahrzeug, befugter Fahrzeughändler, Tageszulassung

3. Begriff "befugter Fahrzeughändler"

3.1. Bezughabende Norm

§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991

3.2. Sachverhalt

Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 gilt als Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines Fahrzeuges im übrigen Gemeinschaftsgebiet von einem befugten Fahrzeughändler der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

Beim Erwerb aus dem Ausland werden immer wieder Rechnungen von "Kfz-Händlern" vorgelegt, die meist nur einen (einfachen) Stempel oder einen Firmenwortlaut mit irgendeinem Bezug zu Fahrzeugen (cars, usw.) aufweisen.

In NoVAR Rz 8 findet man eine Erklärung, wie eine Bestätigung eines inländischen Kfz-Händlers aussehen könnte.

3.3. Fragestellung

Was bedeutet "befugter" Fahrzeughändler bzw. muss der inländische Käufer (Privatperson oder Unternehmer) irgendwelche Nachweise vorweisen, dass es sich um einen befugten ausländischen Fahrzeughändler handelt?

3.4. Lösung

Gemäß § 5 Abs. 1 NoVAG 1991 ist die Abgabe in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen. Nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist die Abgabe in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen.

Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht. Weicht der Kaufpreis laut Rechnung auffällig vom gemeinen Wert ab, wird der Abgabepflichtige nachzuweisen haben, dass das Fahrzeug bei einem befugten Fahrzeughändler erworben wurde. Insbesondere wird nachzuweisen sein, dass der Veräußerer regelmäßig mit Fahrzeugen handelt und unter Beachtung der für ihn geltenden Rechtslage dazu auch berechtigt ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist der gemeine Wert gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz NoVAG 1991 als Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Privatnutzung, Dienstfahrzeug, Gebrauchtfahrzeug, Vorführfahrzeug, befugter Fahrzeughändler, Tageszulassung

Stichworte