vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Salzburger Steuerdialog 2012 - Normverbrauchsabgabe

BMFBMF-010220/0230-IV/9/201222.10.20122012Salzburger Steuerdialog 2012 - Normverbrauchsabgabe

Ergebnisse des Salzburger Steuerdialoges 2012 im Bereich der Normverbrauchsabgabe

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Privatnutzung, Dienstfahrzeug, Gebrauchtfahrzeug, Vorführfahrzeug, befugter Fahrzeughändler, Tageszulassung

2. Beurteilung von Gebrauchtfahrzeugen als Vorführkraftfahrzeuge

2.1. Bezughabende Norm

§ 3 Z 3 NoVAG 1991 und § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994

2.2. Sachverhalt

Kraftfahrzeughändler importieren Gebrauchtfahrzeuge und melden diese mittels NoVA 4 als Vorführkraftfahrzeuge an. Im konkreten Fall handelt es sich um einen Fahrzeugimport aus Deutschland (Erwerbsteuer: Euro 5.210; NoVA: Euro 9.166,50; Erstzulassung in Deutschland am 10. Juli 2009; Rechnungs- bzw. Lieferdatum 21.11.2011; Kilometerstand im Zeitpunkt des Fahrzeugimports 73.200 km).

2.3. Fragestellung

Können Gebrauchtfahrzeuge als Vorführkraftfahrzeuge beurteilt werden?

Kann das gegenständliche Gebrauchtfahrzeug als Vorführkraftfahrzeug beurteilt werden?

2.4. Lösung

Ein Vorführkraftfahrzeug ist ein Fahrzeug, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Fahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur ein Fahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführfahrzeug sein. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Vorführkraftfahrzeugen um "zum alsbaldigen Verkauf" bestimmte Kraftfahrzeuge (VwGH 31.03.1995, 93/17/0393). Demnach muss ein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Weiterveräußerung jedenfalls noch erkennbar sein (vgl. UStR 2000 Rz 1940).

Dem Kunden soll mittels Probefahrt eines Vorführkraftfahrzeuges ein konkreter Eindruck über die Fahrzeugeigenschaften einer bestimmten Type (Komfort, Fahrverhalten, Technik usw.) vermittelt werden. Vorführkraftfahrzeuge bezwecken die Förderung des Verkaufs von Neufahrzeugen. Bei einem Fahrzeughändler, der nur mit Gebrauchtfahrzeugen handelt, ist somit von vornherein ein Vorführkraftfahrzeug auszuschließen. Wenn auch von KFZ-Händlern regelmäßig Neufahrzeuge für Vorführzwecke verwendet werden, können auch nicht fabriksneue Fahrzeuge als Vorführfahrzeuge qualifiziert werden, wenn diese nach der Verkehrsauffassung noch als neuwertige Kraftfahrzeuge anzusehen sind, mit denen ein verlässlicher Vergleich zwischen dem "Vorführmodell" und dem zu (ver)kaufenden Neufahrzeug vorgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage können auch Gebrauchtfahrzeuge als Vorführkraftfahrzeuge beurteilt werden. Ausgehend davon, dass seitens der Fahrzeughändler in aller Regel fabriksneue Fahrzeuge als Vorführkraftfahrzeuge verwendet werden, wird die Beurteilung von Gebrauchtfahrzeugen als Vorführkraftfahrzeuge voraussetzen, dass die in UStR 2000 Rz 1940 angeführten Zeiträume nicht überschritten werden, wobei die Besitzzeit des Vorbesitzers bzw. die gesamten Besitzzeiten der Vorbesitzer und die Besitzzeit des Fahrzeughändlers zusammenzuzählen sind. Das gegenständliche Gebrauchtfahrzeug kann somit keinesfalls als Vorführkraftfahrzeug (Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Erstzulassung und Lieferung an den Fahrzeughändler) qualifiziert werden.

Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Privatnutzung, Dienstfahrzeug, Gebrauchtfahrzeug, Vorführfahrzeug, befugter Fahrzeughändler, Tageszulassung

Stichworte