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Salzburger Steuerdialog 2012 - Normverbrauchsabgabe

BMFBMF-010220/0230-IV/9/201222.10.20122012Salzburger Steuerdialog 2012 - Normverbrauchsabgabe

Ergebnisse des Salzburger Steuerdialoges 2012 im Bereich der Normverbrauchsabgabe

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Privatnutzung, Dienstfahrzeug, Gebrauchtfahrzeug, Vorführfahrzeug, befugter Fahrzeughändler, Tageszulassung

4. Tageszulassungen ohne dass sich die Fahrzeuge im Inland befinden

4.1. Bezughabende Norm

§ 12a NoVAG 1991

4.2. Sachverhalt

Ein inländischer Kfz-Händler beantragt in Tirol für einen italienischen Autohändler über eine italienische Agentur Fahrzeugeinzelgenehmigungen beim TÜV Bayern in Innsbruck. Die für die Einzelgenehmigung notwendigen Fahrzeugpapiere wie EG-Betriebserlaubnis, EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) werden vom abgabepflichtigen Unternehmen in Italien von der dort vom italienischen Kfz-Händler beauftragten Agentur abgeholt. Den Papieren angeschlossen ist eine Rechnung über das Fahrzeug mit der italienischen UID-Nummer des Lieferanten (italienischer Kfz-Händler). Mit diesen Papieren erhält das abgabepflichtige Unternehmen beim TÜV Bayern (Landesprüfstelle der Tiroler Landesregierung) eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug, obwohl das Fahrzeug nur in den seltensten Fällen vorgeführt werden muss. Die Genehmigungsdaten dieses Fahrzeuges werden von der Landesprüfstelle in die Genehmigungsdatenbank eingespeist. Zum Zwecke der Anmeldung beantragt das abgabepflichtige Unternehmen mittels des Formulars "NoVA 4" die Freigabe der Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank aufgrund einer Tageszulassung (Fahrzeug erhält ein inländischer Kfz-Kennzeichen) und beantragt im selben Formular die Sperre dieser Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank aufgrund einer nachweislichen Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler. Während der oben angeführten Abwicklung wurde das besagte Fahrzeug nie bewegt, es befand sich immer beim italienischen Kfz-Händler, das inländische abgabepflichtige Unternehmen erklärte einen ig. Erwerb bei der Einfuhr und eine ig. Lieferung bei der Ausfuhr. Beide Tatbestände treffen nicht zu, da das Fahrzeug nie in das Inlandsgebiet gelangte und auch nie in das Ausland verbracht wurde. Für eine NoVA-Rückvergütung fehlt der Nachweis des Verbringens in das Ausland, da das Fahrzeug sich nie im Inland befunden hat, es kann lediglich der Nachweis erbracht werden, dass das Fahrzeug in Italien amtlich zugelassen wurde. Geldfluss in Höhe des in der Eingangsrechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrages und der an den ausländischen Kfz-Händler gestellten Ausgangsrechnung fand keiner statt, lediglich für die Leistung der Einzelgenehmigung und Zulassung kann ein Geldfluss nachgewiesen werden. Der abgabepflichtige Unternehmer hat bisher aufgrund der Tageszulassung keine NoVA abgeführt und auch keine NoVA-Rückvergütung beantragt (Nullsumme).

4.3. Fragestellung

Von welcher Bemessungsgrundlage (gemeiner Wert) wäre eine NoVA abzuführen?

Wird durch den Nachweis der ausländischen Zulassung eine NoVA-Rückvergütung ausgelöst?

Erfolgt die NoVA-Rückvergütung auf Basis des verminderten gemeinen Werts aufgrund der Zulassung im Inland?

4.4. Lösung

Gemäß § 5 Abs. 1 NoVAG 1991 ist die Abgabe in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen. Nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist die Abgabe in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen.

Wird ein Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet ( § 12a dritter Teilstrich NoVAG 1991).

Auch wenn Fahrzeuge nur kurzfristig zugelassen werden (Tageszulassung), wird der NoVA-Tatbestand ausgelöst (§ 1 Z 3 NoVAG 1991; vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/16/0095). Bemessungsgrundlage für die NoVA bildet der gemeine Wert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Wird das Fahrzeug vom Fahrzeughändler nachweisbar nicht benutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die NoVA-Bemessungsgrundlage aus diesem Verkaufspreis abgeleitet werden. Bei Lieferung ins Ausland kann eine NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 beansprucht werden (vgl. NoVAR Rz 422).

Wird ein Fahrzeug im Inland zum Verkehr zugelassen, wird der NoVA-Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 jedenfalls erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der inländischen Zulassung nicht im Inland befindet. In einem solchen Fall kann eine Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 beansprucht werden, auch wenn das Fahrzeug nicht vom Inland ins Ausland verbracht werden kann, da es sich zu keinem Zeitpunkt im Inland befunden hat.

Bei der Bemessung des NoVA-Vergütungsbetrages ist jedoch zu berücksichtigen, dass auf Grund der Zulassung des Fahrzeuges eine Wertminderung stattfindet. Folglich ist der NoVA-Vergütungsbetrag iSd § 12a NoVAG 1991 niedriger als die NoVA-Schuld iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Privatnutzung, Dienstfahrzeug, Gebrauchtfahrzeug, Vorführfahrzeug, befugter Fahrzeughändler, Tageszulassung

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