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Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

BMFBMF-010216/0055-VI/6/201117.1.20122012Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Fiktive Betriebsausgaben, Orden, Vergütungssatz

Verweise:

BMF 13.03.2013, BMF-010216/0011-VI/6/2013

Als fiktive Betriebsausgaben können in ordenseigenen Betrieben vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzte Vergütungssätze für die Tätigkeit von Ordensangehörigen verrechnet werden.

Allgemeines

Zwischen Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht und ihren Angehörigen besteht ein von der Ordensregel normiertes eigenständiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Entlohnung der Ordensangehörigen für Dienstleistungen gegenüber dem Orden bzw. der Kongregation nicht vorsieht, sondern den Ordensangehörigen lediglich ein Alimentationsanspruch einräumt. Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich daher nicht, wie bei anderen Betrieben in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden fiktive Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Diese bemessen sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Ordensangehörigen unter Berücksichtigung einer Sozialversicherungskomponente und einer Komponente für die Altersversorgung, mit einem Abschlag für den Privatbereich.

Dieser als Vergütungssatz bezeichnete fiktive Lohnaufwand wird vom Bundesministerium für Finanzen, über Vorschlag der Orden und Kongregationen, unter Berücksichtigung von Indexsteigerungen, für jedes Jahr festgesetzt. Dabei wird auf den jeweils letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex abgestellt (dh. für die Jahre bis 2011 auf den VPI 2005, ab 2012 auf den VPI 2011). Der VPI 2011 sieht für das Jahr 2011 eine Steigerung 3,3% vor. Daraus ergibt sich für das Jahr 2012 ein Vergütungssatz von 2.604 Euro.

Vergütungssatz für die Jahre ab 2006

Der Vergütungssatz für das Jahr 2006 wird festgesetzt mit:

2.300 Euro

Der Vergütungssatz für das Jahr 2007 wird festgesetzt mit:

2.335 Euro

Der Vergütungssatz für das Jahr 2008 wird festgesetzt mit:

2.386 Euro

Der Vergütungssatz für das Jahr 2009 wird festgesetzt mit:

2.462 Euro

Der Vergütungssatz für das Jahr 2010 wird festgesetzt mit:

2.474 Euro

Der Vergütungssatz für das Jahr 2011 wird festgesetzt mit:

2.521 Euro

Der Vergütungssatz für das Jahr 2012 wird festgesetzt mit:

2.604 Euro

Bundesministerium für Finanzen, 17. Jänner 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Fiktive Betriebsausgaben, Orden, Vergütungssatz

Verweise:

BMF 13.03.2013, BMF-010216/0011-VI/6/2013

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