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Grenzüberschreitende Übertragung einer maschinellen Anlage zu einem vereinbarten Kaufpreis gegen dreijährige monatliche Ratenzahlungen

BMFBMF-010221/0654-IV/4/201223.10.20122012

EAS 3298

Vereinbart eine österreichische Kapitalgesellschaft mit einem polnischen Kunden die Lieferung einer maschinellen Anlage zu einem vertraglichen Kaufpreis von 800.000 Euro und behält sich die österreichische Gesellschaft alle Verfügungsrechte über die Anlage bis zur Bezahlung der letzten Kaufpreisrate vor, so deutet alles darauf hin, dass hier im wirtschaftlichen Ergebnis eine Veräußerung unter Rechtsvorbehalt gegen 36 Monatsraten stattgefunden hat. Der Umstand, dass eine Vertragsklausel dem polnischen Kunden die (theoretische) Möglichkeit einräumt, sich erst zum Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung für den Erwerb zu entscheiden, gestattet nach Auffassung des BM für Finanzen nicht, die vertraglichen Abmachungen so umzuqualifizieren, dass in den Kaufpreisraten ein Entgelt für "das Recht auf Benutzung gewerblicher....Ausrüstungen..." im Sinn von Art. 12 DBA-Polen gesehen wird. Es würde jeder kaufmännischen Logik zuwiderlaufen, für eine dreijährige Nutzung einer Anlage im Wert von 800.000 Euro, deren steuerliche Nutzungsdauer in den deutschen AfA-Tabellen nicht mit 3, sondern mit 13 Jahren beziffert wird (und deren tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer vermutlich noch wesentlich länger sein wird), einen Betrag von 800.000 Euro zu verausgaben. Die Monatsraten im Gesamtwert von 800.000 Euro können daher nur als Bezahlung der Kaufpreisforderung von 800.000 Euro gesehen werden.

Das BMF schließt sich daher der von polnischer Beraterseite vertretenen Auffassung an, dass unter den geschilderten Gegebenheiten die monatlichen Zahlungen von insgesamt 800.000 Euro in wirtschaftlicher Hinsicht als Kaufpreisraten aufzufassen sind und keine unter Artikel 12 DBA-Polen fallenden Entgelte für eine dreijährige Nutzungsüberlassung darstellen.

Der in den Raten enthaltene Zinsenanteil löst ebenfalls keine polnische Quellenbesteuerung aus, weil diese Zinsen als "im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher ........ Ausrüstungen auf Kredit" stehend aufzufassen sind und weil daher nach Artikel 11 Abs. 3 lit. c des Abkommens Freistellung von der Zinsenabzugsbesteuerung zu gewähren ist.

Bundesministerium für Finanzen, 23. Oktober 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
Art. 11 Abs. 3 lit. c DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005

Schlagworte:

Veräußerung gegen Ratenzahlung, gewerbliche Ausrüstungen, Nutzungsüberlassung

Stichworte