Mit Verordnung (EU) Nr. 791/2012 und Verordnung (EU) Nr. 792/2012 wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Bezug auf bestimmte Regelungen zum Handel mit Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten beziehungsweise bezüglich der Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente mit Wirkung vom 27. September 2012 abgeändert.
Auf die folgenden Änderungen bzw. Neuerungen wird besonders hingewiesen:
- Neue Definition für Jagdtrophäen (siehe VB-0330 Abschnitt 1 Z 23):"Jagdtrophäe" bezeichnet ein vollständiges Tier oder einen ohne weiteres erkennbaren Teil bzw. ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis eines Tieres, das bzw. der in einer beigefügten CITES-Genehmigung oder -Bescheinigung aufgeführt ist und
- in roher, bearbeiteter oder verarbeiteter Form vorliegt;
- vom Jäger durch Jagd rechtmäßig für seinen persönlichen Gebrauch gewonnen wurde;
- vom Jäger oder in dessen Namen aus dem Ursprungsland mit endgültigem Ziel in dem Staat, in dem der Jäger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt wird.
- Aufnahme einer neuen Bestimmung betreffend die kommerzielle Nutzung von persönlichen und Haushaltsgegenständen in der Europäischen Union (siehe VB-0330 Abschnitt 4.3.1. und VB-0330 Abschnitt 4.3.2.). Nunmehr sind
- kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren der Arten des Anhangs A, die unter Inanspruchnahme der Sonderregelungen für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände eingeführt wurden (siehe VB-0330 Abschnitt 6.2.1.) gemäß Artikel 58a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 verboten.
- kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren der Arten des Anhangs B, die unter Inanspruchnahme der Sonderregelungen für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände eingeführt wurden (siehe VB-0330 Abschnitt 6.2.1.), sind gemäß Artikel 58a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nur zulässig, wenn eine (formlose) schriftliche Erklärung der Vollzugsbehörde vorliegt, in der bescheinigt wird, dass das Exemplar zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.
- Bescheinigungsfreie Ausnahmen von den Handelsverboten des Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für Arten des Anhangs A (siehe VB-0330 Abschnitt 4.3.1.) bestehen nunmehr auch für
- gekennzeichnete (oder anderweitig nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 identifizierbar gemachte) tote Exemplare von Crocodylia-Arten mit Herkunftscode D und
- Kaviar von Acipenser brevirostrum (Kurznasenstör) und seinen Hybriden mit Herkunftscode D, sofern sich dieser in einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 gekennzeichneten Behälter befindet (siehe VB-0330 Anlage 12).
- Neue Sonderregelung für die (Wieder-)Ausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen (siehe VB-0330 Abschnitt 6.2.2.):Für die (Wieder-)Ausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen (VB-0330 Abschnitt 1 Z 23) - ausgenommen von lebenden Exemplaren - durch Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Union haben, ist für Exemplare der im Anhang A angeführten Arten eine Ausfuhrbewilligung bzw. eine Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich, wenn die Exemplare außerhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden. Exemplare der in Anhang B und Anhang C angeführten Arten sind von den Beschränkungen (weiterhin) ohne Einschränkung ausgenommen.
- Die Formulare für Genehmigungen und Bescheinigungen wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 792/2012 geändert (siehe VB-0330 Anlage 6). Die bisherigen Formulare können bis 27. September 2013 weiter verwendet werden.
Die Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 25. September 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 |
Schlagworte: | |
Verweise: | VB-0330 |