EAS 3294
Wird die Verrechnungspreisdokumentation von multinationalen Unternehmen auf der Grundlage der EU-Ratsentschließung über den EU-Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation verbundener Unternehmen, ABl. Nr. C 176 vom 28.07.2006, aufgebaut (EU-VPD), wird diese als Kerndokument für die Beurteilung der Verrechnungspreise eines multinationalen Unternehmens in Österreich anerkannt (VPR 2010 Rz 309). Ob sich multinationale Unternehmen der EU-VPD unterwerfen wollen, ist ihnen zwar freigestellt; wenn sich aber ein internationaler Konzern für die EU-VPD entscheidet, dann trifft ihn die Verpflichtung, sie EU-weit kohärent anzuwenden (Z 10 EU-VPD) und es ist der Konzern demnach verpflichtet, ein Masterfile mit einer Dokumentation für den Gesamtkonzern und eine landesspezifische Dokumentation vorzulegen (Z 15 EU-VPD).
Während das Masterfile durchaus in englischer Sprache erstellt werden kann und eine Übersetzung nur bei unbedingter Notwendigkeit verlangt werden soll (Z 23 EU-VPD), ist die landesspezifische Dokumentation in einer vom jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache abzufassen (Z 9 EU-VPD). Da in Österreich nach Art. 8 B-VG die deutsche Sprache als Staatssprache vorgeschrieben ist, ergibt sich damit aus der EU-VPD, dass die landesspezifische Dokumentation für Österreich in deutscher Sprache erstellt werden muss.
Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte: | EU-Verrechnungspreisdokumentation, Sprache, Masterfile, landesspezifische Dokumentation |
Verweise: | VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 309 |