1. Rechtsgrundlage und Gültigkeit der Maßnahme
(1) Verordnung (EU) Nr. 529/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation.
(2) Gemäß Art. 2 der Verordnung wird die Verordnung am Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation wirksam. Diesbezüglich wird die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, in der sie diesen Tag bezeichnet. Mit ABl. EU L 223 Seite 1 vom 21. August 2012 wurde nunmehr bekanntgemacht, dass die Russische Föderation am 22. August 2012 der WTO beitritt.
Die Ursprungsnachweispflicht bei Quotenregelung für Stahlwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation ist daher ab 22. August 2012, 00:00 Uhr, nicht mehr anzuwenden.
2. Änderung in der Findok AH-5120, Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Stahlwaren
Der Abschnitt 1.2. (1. Rechtsgrundlage - 1.2. Russische Föderation) der Findok (AH-5120 Abschnitt 1.2.) ist ab dem 22. August 2012, 00:00 Uhr, nicht mehr anwendbar, auch wenn im TARIC/e-Zoll noch entsprechende Hinweise enthalten sein sollten. Die Findok AH-5120 ist daher derzeit nur mehr für Kasachstan anwendbar.
Bundesministerium für Finanzen, 22. August 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1342/2007 , ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2007 S. 1 |
Schlagworte: | Ursprungsnachweispflicht, Stahl, Russland, Russische Föderation |
Verweise: | AH-5120 Abschnitt 1.2. |