EAS 3291
Gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. d DBA-USA gelten Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebstätten. Da bei jedem Einkaufsgeschäft auf die Einhaltung der benötigten Qualitätsstandards zu achten ist, kann eine Geschäftseinrichtung, die an sich nicht den Geschäftsabschlüssen selbst, sondern bloß ihrer kontinuierlichen Vorbereitung dient, nicht deshalb Betriebstätteneigenschaft zugemessen werden, weil sie nur für einen Teil der Einkaufstätigkeit zuständig ist. Werden daher von einer US-Produktionsgesellschaft am Betriebsgelände ihres österreichischen (konzernfremden) Lieferanten zwei Container aufgestellt, in dem Mitarbeiter der US-Gesellschaft damit befasst sind, dem Lieferanten die nötige Unterstützung angedeihen zu lassen, damit dieser die für den US-Kunden maßgebenden Qualitätsstandards einhält, wird hierdurch keine inländische Betriebstätte für den US-Einkäufer begründet.
Was nun den Einsatz eines "Field Service Representative" anlangt, zu dessen Aufgaben die Förderung des Vertrauens der Kunden zur US-Gesellschaft und zu ihren Produkten anlangt, so ist es durchaus möglich, dass darin eine bloß unterstützende Hilfsfunktion im Sinn des Artikels 5 Abs. 4 lit. e DBA-USA gesehen wird. Allerdings ist diese Aktivität nicht mehr auf der Beschaffungsseite der US-Gesellschaft, sondern auf deren Absatzseite gelegen. Sie könnte daher dann, wenn sie eine wesentliche umsatzfördernde Intensität in Bezug auf die von der US-Gesellschaft erzeugten Geräte erlangt (insbesondere weil Kunden sich hierdurch vor Ort betreut fühlen und erst aus diesem Grund bereit sind, ihre Käufe bei der US-Gesellschaft zu tätigen), betriebstättenbegründend wirken. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, bedarf allerdings einer genaueren Sachverhaltserkundung und Sachverhaltswürdigung, die nicht auf der Ebene des BMF vorgenommen werden kann, sondern dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben muss.
Bundesministerium für Finanzen, 25. Juli 2012
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 4 lit. d DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Betriebstätte, Qualitätskontrollen (einkaufsseitig), Kundenbetreuung (absatzseitig) |