Mit BGBl. I Nr. 63/2012, wurde das Waffengesetz 1996 mit Wirksamkeit vom 26. Juli 2012 in verschiedenen Punkten geändert. Die wesentlichste Änderung betrifft die Bestimmung hinsichtlich Liechtenstein, wonach diese in waffenrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu behandeln ist (§ 9 Abs. 2 WaffG). Praktische Auswirkungen hat diese Regelung aber nur im Reiseverkehr.
Die Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Waffen (VB-0400) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juli 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 |
Schlagworte: | Schusswaffen, Liechtenstein |
Verweise: | VB-0400 |