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Betriebstätteneigenschaft eines Kontaktbüros

BMFBMF-010221/0418-IV/4/201219.6.20122012

EAS 3288

Hat ein US-amerikanischer Verlag, der auf die Publikation und den Vertrieb von wissenschaftlichen Fachzeitschriften und Fachbüchern spezialisiert ist, in Österreich ein Kontaktbüro mit zwei Mitarbeiterinnen eröffnet, so hat die in den USA ansässige Kapitalgesellschaft dadurch in Österreich eine Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO begründet, die - soweit dies das DBA-USA zulässt - auch die Kriterien des DBA-Betriebstättenbegriffes des Artikels 5 Abs. 1 DBA-USA erfüllt (VPR 2010 Rz 161). Der abkommensrechtliche Betriebstättenbegriff ist aber im Vergleich zum innerstaatlichen Begriff ua. insoweit enger, als Einrichtungen, die unter Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens fallen, für abkommensrechtliche Belange keine Betriebstätten bilden.

Besteht die Arbeit der zwei Dienstnehmerinnen vorwiegend in der Kontaktaufnahme und der Kontaktpflege zu europäischen Universitäten und akademischen Forschungseinrichtungen, selbständig tätigen Wissenschaftlern und Forschern und sonstigen Know-How-Trägern und werden potentielle Autoren hierbei zur Publikationstätigkeit eingeladen, aktuelle Forschungsergebnisse bei den Know-How-Trägern abgefragt, wird an Symposien teilgenommen und auch der wissenschaftliche Review-Prozess der Manuskripte von Österreich aus organisiert und kann es vorkommen, dass Kolumnen und sonstige Inhalte der Zeitschriften wie Biographien der Autoren, Literaturrundschauen und Buchbesprechungen erstellt werden, dann kann ein solches Sachverhaltsbild wohl noch dahingehend gedeutet werden, dass dieses Kontaktbüro im Wesentlichen nur der Beschaffung jener wissenschaftlichen Informationen dient, die vom Verlag in seinen Publikationen sodann gewinnbringend vermarktet werden und dass darüber hinaus lediglich Aktivitäten gesetzt werden, die für das Verlagsgeschäft einen bloß unterstützenden Charakter haben. Diesfalls wäre das Kontaktbüro gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. d und e DBA-USA für abkommensrechtliche Belange nicht als Betriebstätte anzusehen.

Man könnte in der Eröffnung dieses Kontaktbüros aber auch eine der Umsatzausweitung dienende Strategie sehen, weil durch dieses Kontaktbüro der europäische universitäre Bereich und das wissenschaftlich interessierte Fachpublikum, also potentielle Kunden des US-Verlagshauses, in einer Art und Weise angesprochen werden, dass hierdurch im Ergebnis die Qualität der US-Publikationen beworben wird, sodass das US-Unternehmen durch den Einsatz des Kontaktbüros einen verbesserten Zugang zum europäischen Markt erzielt. Geschäftseinrichtungen, die nicht ausschließlich den begünstigten Aktivitäten nachgehen (Art. 5 Abs. 4 lit. f DBA-USA), fallen abkommensrechtlich unter den Betriebstättenbegriff.

Es bedarf daher einer wesentlich tiefer gehenden Analyse der Sachverhaltsgegebenheiten, um in dieser Frage eine Entscheidung treffen zu können. Sachverhaltswürdigungen dieser Art müssen aber der zuständigen Abgabenbehörde vorbehalten bleiben, die ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung treffen kann.

Sollte eine inländische Betriebstätte des US-Verlagshauses gegeben sein, dann wird sich für die Gewinnzurechnung die Kostenaufschlagsmethode anbieten. Werden hierbei alle Kostenelemente des Kontaktbüros zusammengefasst, dann kann durchaus nach dem Prinzip der TNMM-Methodik darauf ein einheitlicher Reingewinnsatz angewendet werden. Dies aus der Erwägung heraus, dass unter den gegebenen Umständen allen Dienstleistungen, die das Kontaktbüro dem US-Stammhaus erbringt, in pauschaler Betrachtung eine gleichwertige Rentabilität für das Unternehmen zugeordnet wird.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Juni 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 5 Abs. 4 lit. d und e DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 5 Abs. 4 lit. f DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Kontaktbüro, Kostenaufschlagsmethode, einheitlicher Aufschlagsatz

Verweise:

VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 161

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