Beachte:
Die Aussagen dieser Info wurden in die Stammfassung der KStR 2013 eingearbeitet.
§ 9 Abs. 2 TS 1 KStG 1988 zufolge können unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) sein. Da § 9 Abs. 2 TS 1 KStG 1988 voraussetzt, dass die "beteiligte Körperschaft" eine inländische Körperschaft ist, können mit einem ausländischen Gruppenmitglied ausreichend finanziell verbundene inländische Tochtergesellschaften nicht in die Unternehmensgruppe einbezogen werden.
In der Rs Papillon hielt der EuGH fest, dass es der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit entgegensteht, wenn eine französische Muttergesellschaft die Regelungen der "steuerlichen Integration" (französisches Gruppenbesteuerungsregime) mit ihren in Frankreich ansässigen Enkelgesellschaften nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, während die "steuerliche Integration" im Falle einer in Frankreich ansässigen, zwischengeschalteten Tochtergesellschaft möglich ist.
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es folglich unzulässig, die Zurechnung der Ergebnisse einer inländischen Enkelgesellschaft nach Maßgabe des § 9 KStG 1988 zu verwehren, wenn die Beteiligung an dieser Enkelgesellschaft nicht über eine inländische, sondern über eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft gehalten wird. Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 TS 1 KStG 1988 wird daher dahingehend verdrängt, als die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften, die über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Gruppenmitglied gehalten werden, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Aus den Ausführungen des EuGH ist jedoch nicht abzuleiten, diesen inländischen Enkelgesellschaften den Status eines Vollmitglieds der Unternehmensgruppe zuzuerkennen, weshalb mit ihnen finanziell verbundene in- und ausländische Körperschaften nicht in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Die Ergebnisse der inländischen Enkelgesellschaft gehen zu 100% zeitgleich mit den Ergebnissen des ausländischen Gruppenmitglieds in die Unternehmensgruppe ein.
Auf die Gewinnermittlung des ausländischen Gruppenmitglieds hat diese Auslegung im Lichte der Rs Papillon folgende Auswirkungen:
- Da die steuerliche Erfassung von (Gewinnen und) Verlusten der inländischen Enkelgesellschaft bei der die finanzielle Verbindung zum ausländischen Gruppenmitglied vermittelnden inländischen Muttergesellschaft erfolgt, ist eine steuerwirksame Teilwertabschreibung der Beteiligung an der inländischen Enkelgesellschaft ausgeschlossen. Somit wird eine doppelte Verlustberücksichtigung vermieden.
- Die Vornahme einer Firmenwertabschreibung durch das ausländische Gruppenmitglied ist nicht möglich.
Für die Einbeziehung der Ergebnisse einer inländischen Enkelgesellschaft gelten die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 sinngemäß.
Bundesministerium für Finanzen, 16. Mai 2012
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 9 Abs. 2 TS 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Papillon, Gruppenbesteuerung |
Verweise: | § 9 Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |