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Gewinnausschüttung einer steuerfreien Bahrain-Gesellschaft

BMFBMF-010221/0262-IV/4/201220.4.20122012

EAS 3274

Nimmt eine in Bahrain gegründete Gesellschaft, die operativ tätig ist und zufolge eines abgabenbehördlich anerkannten Typenvergleiches einer österreichischen Kapitalgesellschaft entspricht, eine Gewinnausschüttung an ihre zu 49% beteiligte österreichische Gesellschafterin (eine inländische Bau-Kapitalgesellschaft) vor, so stellt dies keinen Anlassfall für einen "Methodenwechsel" nach § 10 Abs. 4 KStG 1988 dar, wenn die Gewinne der Bahrain-Gesellschaft keinen Schädlichkeitscharakter im Sinn von § 10 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 aufweisen. Die Steuerfreiheit würde nur dann verloren gehen, wenn Gewinne in Anwendung der österreichischen Einkünftezurechnungsgrundsätze nicht der Bahrain-Gesellschaft, sondern unmittelbar der österreichischen Gesellschafterin zuzurechnen wären, was aber für das hier behandelte Sachverhaltsbild nicht angenommen wird.

Der bloße Umstand, dass die operativ tätige Bahrain-Gesellschaft nach dem Recht von Bahrain keiner Einkommensbesteuerung unterliegt, vermag keine Steuerpflicht der Gewinnausschüttungen in Österreich zu begründen (siehe auch EAS 520 betr. steuerfreie Bahamas-Gesellschaft und EAS 637 betr. steuerfreie Bermuda-Gesellschaft). Denn nicht nur die zivilrechtliche, sondern auch die steuerrechtliche Behandlung des ausländischen Rechtssubjektes durch den Ansässigkeitsstaat ist für die inländische Vergleichbarkeitsbewertung bedeutungslos (KStR 2001 Rz 110).

Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 19.1.2005, 2000/13/0176, lässt sich nach Auffassung des BM für Finanzen nicht zwingend Gegenteiliges entnehmen: Im Beschwerdefall ging es um ein Steuersparmodell iZm einer funktionslosen Hongkong-Gesellschaft, und der VwGH verwarf die Anwendbarkeit der Schachtelbefreiung primär auf der Grundlage von § 22 BAO als Rechtsmissbrauch; nur ergänzend führte er aus, dass in einem solchen Fall einer missbräuchlichen Steuerumgehung eine Auslegung vertretbar wäre, die Schachtelbefreiung wegen fehlender Vergleichbarkeit der Hongkong-Gesellschaft zu versagen. Der Gerichtshof enthält sich aber der Aussage, ob diese Auslegung auch im Geltungsbereich der ab 1995 wirksam gewordenen neuen Gesetzeslage noch aufrecht erhalten würde.

Bundesministerium für Finanzen, 20. April 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Typenvergleich, bahrainische Gesellschaft, internationale Schachtelbefreiung, Vergleichbarkeitserfordernisse, Rechtsmissbrauch, Methodenwechsel

Verweise:

KStR 2001, Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 Rz 110
VwGH 19.01.2005, 2000/13/0176
EAS 520
EAS 637

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