Die Kommission hat die Liste jener Behörden, die zur Ausstellung von Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter bevollmächtigt sind, aktualisiert (siehe Amtsblatt Nr. C 72 vom 10. März 2012). Die Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500 Abschnitt 3.1.1.) wurde bereits entsprechend geändert.
Überdies wurde aus gegebenem Anlass unter VB-0500 Abschnitt 4.2. darauf hingewiesen, dass vor einer Verwertung von Kulturgütern zu prüfen ist, ob es sich um illegal ausgeführtes (und/oder gestohlenes) Kulturgut eines anderen Landes handelt. Für illegal ausgeführte Kulturgüter besteht nämlich eine Rückforderungsmöglichkeit durch das Land, aus dem die Kulturgüter unrechtmäßig ausgeführt wurden.
Bundesministerium für Finanzen, 5. April 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DMSG, Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 |
Schlagworte: | Denkmalschutz, Kulturgut |
Verweise: | VB-0500 Abschnitt 3.1.1. |