Mit Verordnung (EU) Nr. 135/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter noch nicht eingestufter Abfälle in deren Anhang IIIB geändert. In diesem Anhang wurden Abfälle der grünen Liste zusätzlich aufgeführt, bis gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist. Dies bedeutet, dass die in diesem Anhang angeführten Abfälle vorerst nur im innergemeinschaftlichen Verkehr als "Grüne Liste" Abfälle zu betrachten sind (VB-0800 Anlage 1).
Bei dieser Gelegenheit wurden auch die Übergangsfristen, die im Zuge der Osterweiterung der Europäischen Union mit bestimmten Mitgliedstaaten für die Anwendung der Genehmigungsfreiheit von Abfällen der Grünen Abfallliste vereinbart wurden, aktualisiert (VB-0800 Abschnitt 8.2.4.).
Ferner wurde die aktuelle Version des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 , der jedoch noch nicht o.a. Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält, in der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800 Abschnitt 0.3. und VB-0800 Abschnitt 8.2.) berücksichtigt.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 7. März 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1 |
Schlagworte: | Abfälle, Abfallverbringung |
Verweise: | VB-0800 |