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Ausschluss der Liebhaberei bei Körperschaften öffentlichen Rechts

BMFBMF-010219/0027-VI/4/201216.2.20122012

Nach LRL 2012 Rz 173 ist bei Betrieben und Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts Liebhaberei im Sinne von § 1 Abs. 2 LVO von vornherein nicht anzunehmen. Dies gilt auch für Betätigungen von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Damit kann - abweichend von Abschnitt 24.2 der Liebhabereirichtlinien 1997 - Liebhaberei bei Körperschaften öffentlichen Rechts auch gegen ihren Willen ausgeschlossen werden.

Unter Bedachtnahme, dass die LRL 2012 erst mit 19. Jänner 2012 in die Findok aufgenommen wurden und um den betroffenen Steuerpflichtigen zu ermöglichen, entsprechende Vorkehrungen für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen zu implementieren, ist Abschnitt 24.2 der Liebhabereirichtlinien 1997 ausnahmsweise bis zum Ablauf des 31. März 2012 weiterhin anzuwenden.

Bundesministerium für Finanzen, 16. Februar 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhaberei, Körperschaften öffentlichen Rechts, KöR, Liebhabereirichtlinien, LVO, LRL, Betrieb gewerblicher Art, BgA

Verweise:

LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 173
BMF 23.12.1997, 14 0661/6-IV/14/97 Abschnitt 24

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