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Progressionsrelevanz halbeinkünftebesteuerter deutscher Dividenden

BMFBMF-010221/0052-IV/4/201227.1.20122012

EAS 3265

Auslandseinkünfte sind für Belange der steuerlichen Erfassung in Österreich stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln und anzusetzen. Fließen daher einem in Österreich ansässigen Kommanditisten einer deutschen GmbH & Co KG über seine deutschen Personengesellschaftsbetriebstätten im Jahr 2008 deutsche Dividendeneinkünfte in Höhe von 100.000 Euro zu, die in Deutschland im Rahmen der Besteuerung seiner deutschen Betriebstätteneinkünfte nur mit 50.000 Euro der Halbeinkünftebesteuerung unterzogen wurden, dann sind diese Einkünfte im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich nach österreichischem Recht mit 100.000 Euro anzusetzen. Deutsche Betriebstätteneinkünfte sind allerdings nach Maßgabe von Art. 7 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen und dürfen nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden. Der abkommensrechtliche Progressionsvorbehalt zeitigt indessen keine Wirkung, wenn bereits nach inländischem Recht (§ 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011) die ausländischen Dividenden weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen sind.

Aus dem Grundsatz, dass ausländische Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln sind, folgt weiters, dass Gewinne einer ausländischen Organtochtergesellschaft der deutschen KG, die nach deutschem Recht dem Personengesellschafter als Organträger mit 8.000 Euro zugerechnet und in seinen Händen als Teil seines deutschen Betriebstättengewinnes besteuert wurden, sich in Österreich steuerlich erst im Jahr der Ausschüttung der Organtochtergesellschaft auswirken können.

Da die deutsche GmbH & Co KG aber bloß vermögensverwaltend tätig ist und nur kraft ihres gewerblichen Gepräges, das sie durch den GmbH-Komplementär erhält, nach deutschem Recht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und demzufolge nur aus diesem Grund über deutsche Betriebstätten verfügt, wird auf die zwischenzeitig in Deutschland eingetretene Rechtsentwicklung Bedacht zu nehmen sein, derzufolge das gewerbliche Gepräge nicht auf die Abkommensebene durchschlägt (EAS 3256). Auf österreichischer Seite könnte daher eine Steuerfreistellung der deutschen Dividenden nur dann noch auf das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen gestützt werden, wenn die Besteuerung des österreichischen Personengesellschafters in Deutschland in Rechtskraft erwachsen ist und das deutsche Finanzamt bestätigt, dass die nach der neuen Rechtsprechung unzulässig gewordene Geltendmachung der Geprägetheorie nicht nachträglich zu einer Entlastung von der deutschen Besteuerung herangezogen werden kann.

Bundesministerium für Finanzen, 27. Jänner 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

progressionsunwirksame Auslandsdividenden, Geprägetheorie, Organschaft

Verweise:

EAS 3256

Stichworte