- Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 sind begünstigte Rechtsträger, soweit sie von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind oder einer umfassenden Befreiung unterliegen, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Die beschränkte Steuerpflicht umfasst grundsätzlich alle Arten von in- und ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27 EStG 1988, unabhängig davon, ob diese dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen oder nicht (
§ 21 Abs. 2 und
3 KStG 1988). Das sind insbesondere:
- Zinserträge aus Geldeinlagen
- Erträge aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter,
- laufende Erträge und Erträge aus der Veräußerung von Anteilsrechten an in- und ausländischen Investmentfonds,
- Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen von Körperschaften,
- Einkünfte aus verbrieften oder unverbrieften Derivaten.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem KESt-Abzug unterliegen (zB Einkünfte aus unverbrieften Derivaten) sind im Rahmen der Veranlagung zu erklären.
Keine beschränkte Steuerpflicht besteht bei Beteiligungserträgen im Sinne des
§ 10 KStG 1988, genossenschaftlichen Rückvergütungen, Einkünften innerhalb eines Beteiligungsfonds, Einkünften aus Förderungsdarlehen (
§ 21 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) und bei im Rahmen eines steuerbefreiten Betriebes erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 21 Abs. 2 Z 3 letzter Teilstrich KStG 1988).
Eine bei derartigen Erträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer, kann durch einen Antrag auf Rückerstattung nach
§ 240 Abs. 3 BAO rückgefordert werden.
Nach
§ 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988 erstreckt sich die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht auch auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß
§ 30 EStG 1988. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, die einem steuerbefreiten Betrieb zuzurechnen waren, sind von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht erfasst.
Im Falle der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist die Körperschaftsteuer im Wege der durch einen Parteienvertreter zu berechnenden Immobilienertragsteuer gemäß
§ 30b EStG 1988 zu entrichten (zwingend für Veräußerungen nach dem 31.12.2012). Wird keine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vorgenommen, ist die besondere Vorauszahlung gemäß
§ 30b Abs. 4 EStG 1988 zu entrichten (zwingend für Veräußerungen nach dem 31.12.2012). Die Entrichtung der Immobilienertragsteuer bzw. der besonderen Vorauszahlung hat nach Maßgabe des Zuflusses der Einkünfte zu erfolgen.
Gemäß
§ 94 Z 5 EStG 1988 darf die Körperschaft bei Zinsen und anderen Erträgnissen aus Kapitalforderungen jeder Art, sowie bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen gemäß
§ 27 Abs. 3 EStG 1988 (zB Veräußerungsgewinne von Aktien) und bei Einkünften aus Derivaten beim Abzugsverpflichteten (zB Kreditinstitut) eine Befreiungserklärung abgeben, wenn die Kapitaleinkünfte, für die diese Befreiungserklärung abgegeben wird, zu den Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören.
Als Betrieb gelten alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines Vereines, gleichgültig, ob sie unentbehrliche Hilfsbetriebe (
§ 45 Abs. 2 BAO), entbehrliche Hilfsbetriebe (
§ 45 Abs. 1 BAO) oder begünstigungsschädliche Betriebe (
§ 45 Abs. 3 BAO) sind, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe.
Nicht als Betrieb gelten Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung eines Vereines. Für Kapitaleinkünfte, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten vereinnahmt werden, ist die Abgabe einer Befreiungserklärung nicht zulässig.
Bei Vereinen können nur solche Kapitalanlagen zum Betriebsvermögen gezählt werden, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Dazu zählen jedenfalls Wertpapiere, die zur Deckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung dienen. Daneben kann idR nur ein Betrag in Höhe eines einfachen Jahresbedarfes der notwendigen liquiden Mittel dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Daneben können dem Betriebsvermögen Guthaben zugerechnet werden, wenn sie Rücklagen für ein konkretes betriebliches Projekt in der erforderlichen Höhe darstellen. Das Kreditinstitut leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt weiter. Mit dem Einlangen der Gleichschrift beim Finanzamt tritt die Wirkung der Befreiungserklärung ein.
Wird die Abgabe einer Befreiungserklärung verabsäumt, wird die entrichtete Kapitalertragsteuer bei körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer angerechnet.
Wird bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben, die gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind und daher nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, keine Befreiungserklärung abgegeben, kann von der Körperschaft eine Entlastung von der einbehaltenen KESt im Rahmen eines Rückerstattungsantrages gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO bei dem für die Körperschaft sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden, da gemäß § 94 Z 6 lit. c fünfter Teilsatz EStG 1988 eine KESt-Befreiung vorliegt.
Die Steuerpflicht gilt gemäß
§ 24 Abs. 2 KStG 1988 mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten.
Wird die auf die Veräußerung von Grundstücken entfallende Körperschaftsteuer im Wege der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entrichtet, gilt die Körperschaftsteuer mit der Entrichtung gemäß
§ 24 Abs. 2 KStG 1988 als abgegolten.
Einkünfte, die gemäß
§ 21 Abs. 2 und
3 KStG 1988 der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, sind in eine Körperschaftsteuererklärung aufzunehmen, wenn für die Einkünfte keine KESt abzuführen ist bzw. wenn für die Einkünfte keine ImmoESt entrichtet wurde.