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7. Sonstige Folgen der Qualifikation einer Betätigung als Liebhaberei

BMFBMF-010203/0599-VI/6/20111.1.2012

7.1. Steuerliche Umqualifizierung von Aufwendungen bzw. Ausgaben iZm einer Liebhabereibetätigung

Rz 127
Wird für eine Tätigkeit Liebhaberei angenommen, sind

als Sonderausgaben absetzbar.

Rz 128
Aufwendungen bzw. Ausgaben für eine als Liebhaberei einzustufende Tätigkeit können nicht bei Ermittlung der Einkünfte einer anderen Tätigkeit in Abzug gebracht werden. Es ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen Gründen veranlasste Aufwendungen bzw. Ausgaben eine Einkunftstätigkeit gefördert wird, sondern es kommt nur darauf an, dass die Aufwendungen bzw. Ausgaben durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst werden (VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128, betr. Aufwendungen, die durch eine als Liebhaberei einzustufende Konzertveranstaltungstätigkeit veranlasst wurden und bei einem Ziviltechnikerbetrieb nicht abzugsfähig sind).

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