Die Einstufung der gemeinschaftlichen Betätigung in die Kategorien des
§ 1 LVO schlägt auch auf die Ebene der Gesellschafter (Mitglieder) durch.
Bei einer gemeinschaftlichen Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO sind anteilige Verluste innerhalb des Anlaufzeitraumes der gemeinschaftlichen Betätigung (siehe Rz 37 ff) steuerlich jedenfalls anzuerkennen. Ein Anteilserwerb löst allein keinen Anlaufzeitraum aus. In die nach Ablauf des Anlaufzeitraumes einsetzende Prüfung der Kriterien (Rz 45 ff) sind auf der Ebene der Gesellschafter (Mitglieder) besondere Aufwendungen (Ausgaben) und Vergütungen (Einnahmen) einzubeziehen.
Bei gemeinschaftlichen Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO sind auf der Ebene der Gesellschafter (Mitglieder) besondere Aufwendungen (Ausgaben) und Vergütungen (Einnahmen) bei Prüfung der objektiven Ertragsaussichten (siehe Rz 68) einzubeziehen.
Verluste aus besonderen Aufwendungen (Ausgaben) lassen bei gemeinschaftlichen Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 LVO die unwiderlegbare Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle auf der Ebene der Gesellschafter (Mitglieder) unberührt.