Beispiel:
Im Zusammenhang mit einem Krankenhausbetrieb (unentbehrlicher Hilfsbetrieb der gemeinnützigen Krankenhausbetriebsgesellschaft) wird zur Nutzung von Synergien eine Wäscherei betrieben, die entgeltliche Waschleistungen für fremde Dritte erbringt. Im Rahmen der Wäscherei ist ein Gesamtgewinn objektiv nicht erzielbar. Die Betätigung der Wäscherei stellt keine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 3 LVO dar, weil sie nicht mit einer steuerpflichtigen Einkunftsquelle in Zusammenhang steht.
Beispiel:
Ein Arzt ist Mitunternehmer einer (unrentablen) Personengesellschaft für alternative Heilmethoden. Es kann ein Fall des § 1 Abs. 3 LVO vorliegen (VwGH 25.6.2008, 2006/15/0218).
Mitunternehmeranteile anderer Steuerpflichtiger, bei denen kein Zusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 3 LVO besteht, sind nach § 2 Abs. 1 LVO im Wege der Kriterienprüfung auf Liebhaberei zu prüfen.
Das Aufrechterhalten einer verlustbringenden Betätigung aus Gründen der Gesamtrentabilität ist dann gegeben, wenn sich aus der verlustbringenden Betätigung eine erhöhte Rentabilität für den Gesamtbetrieb ergibt.Beispiele:
- Eine an sich verlustbringende Liftanlage wird deshalb aufrechterhalten, weil der Rentabilitätsvorteil für den Gesamtbetrieb (Hotel und Liftanlage) größer ist als der Nachteil aus den Dauerverlusten der Liftanlage.
- Eine als Teilbetrieb geführte verlustbringende Sozialeinrichtung für betriebszugehörige Arbeitnehmer (zB Urlaubsheime, Betriebsküchen) wird deshalb aufrechterhalten, weil sie sich auf die Motivation der Arbeitnehmer und damit auf die Gesamtrentabilität des Unternehmens positiv auswirkt.
- Ein Steuerpflichtiger betreibt eine profitable Berghütte und einen verlustbringenden Hüttentransportdienst.
Beispiel:
Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen einer Gemeinde betreibt auch ein verlustbringendes Hallenbad. Das Hallenbad fördert die Auslastung der in der Gemeinde liegenden Tourismusbetriebe und nicht unmittelbar das E-Werk. Ein allfällig höherer Stromabsatz durch einen gesteigerten Stromverbrauch der Tourismusbetriebe ist als bloße Umwegrentabilität hinsichtlich der Beurteilung der Gesamtrentabilität nicht zu beachten.