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5.2. Wirtschaftlicher Zusammenhang

BMFBMF-010203/0599-VI/6/20111.1.2012

Rz 105
Der geforderte wirtschaftliche Zusammenhang muss grundsätzlich Einheiten desselben Steuerpflichtigen betreffen, die ihrerseits eine steuerpflichtige Einkunftsquelle darstellen.

Beispiel:

Im Zusammenhang mit einem Krankenhausbetrieb (unentbehrlicher Hilfsbetrieb der gemeinnützigen Krankenhausbetriebsgesellschaft) wird zur Nutzung von Synergien eine Wäscherei betrieben, die entgeltliche Waschleistungen für fremde Dritte erbringt. Im Rahmen der Wäscherei ist ein Gesamtgewinn objektiv nicht erzielbar. Die Betätigung der Wäscherei stellt keine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 3 LVO dar, weil sie nicht mit einer steuerpflichtigen Einkunftsquelle in Zusammenhang steht.

Rz 106
Die Voraussetzung des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige einerseits im Rahmen eines Einzelunternehmens und andererseits im Rahmen einer Mitunternehmerschaft tätig ist. § 1 Abs. 3 LVO ist daher auch dann anzuwenden, wenn eine mitunternehmerische Betätigung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer einzelunternehmerischen Einheit desselben Steuerpflichtigen steht, weil die Einkünfte dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

Beispiel:

Ein Arzt ist Mitunternehmer einer (unrentablen) Personengesellschaft für alternative Heilmethoden. Es kann ein Fall des § 1 Abs. 3 LVO vorliegen (VwGH 25.6.2008, 2006/15/0218).

Mitunternehmeranteile anderer Steuerpflichtiger, bei denen kein Zusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 3 LVO besteht, sind nach § 2 Abs. 1 LVO im Wege der Kriterienprüfung auf Liebhaberei zu prüfen.

Rz 107
Das Aufrechterhalten einer verlustbringenden Betätigung aus Gründen der Gesamtrentabilität ist dann gegeben, wenn sich aus der verlustbringenden Betätigung eine erhöhte Rentabilität für den Gesamtbetrieb ergibt.

Beispiele:

Rz 108
Für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 LVO muss die verlustbringende Einheit die Gesamtrentabilität unmittelbar beeinflussen; ein bloß mittelbarer Zusammenhang ist nicht ausreichend. Die Aufrechterhaltung einer Einheit auf Grund einer möglichen "Umwegrentabilität" für eine weitere Einheit führt daher zu keiner Einkunftsquellenvermutung im Sinne des § 1 Abs. 3 LVO (VwGH 26.3.2007, 2006/14/0017; VwGH 18.12.2008, 2006/15/0011).

Beispiel:

Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen einer Gemeinde betreibt auch ein verlustbringendes Hallenbad. Das Hallenbad fördert die Auslastung der in der Gemeinde liegenden Tourismusbetriebe und nicht unmittelbar das E-Werk. Ein allfällig höherer Stromabsatz durch einen gesteigerten Stromverbrauch der Tourismusbetriebe ist als bloße Umwegrentabilität hinsichtlich der Beurteilung der Gesamtrentabilität nicht zu beachten.

Rz 109
Das Vorliegen der Gesamtrentabilität ist vorab (ex ante) zu beurteilen. Entscheidend ist daher die Eignung der zu beurteilenden Einheit, die Gesamtrentabilität der anderen Einheit zu steigern; ob die Einheit die Gesamtrentabilität tatsächlich gesteigert hat, ist nicht entscheidend (VwGH 25.6.2008, 2006/15/0218).

Rz 110
Das Aufrechterhalten einer verlustbringenden Betätigung aus Gründen der Marktpräsenz ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine bestimmte Marke bzw. ein bestimmter Name im Hinblick auf künftige wirtschaftliche Aktivitäten am Markt erhalten bleiben soll oder wenn eine solche Betätigung zur Abrundung einer bestimmten Angebotspalette fortgeführt wird.

Rz 111
Eine wirtschaftliche Verflechtung bestimmter Betätigungen ist vor allem bei verschiedenen Produktionsstufen gegeben. So könnte eine verlustbringende Produktionsstufe deshalb aufrechterhalten werden, weil im selben Unternehmen auch die Finalproduktion vorgenommen wird.

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