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4.5. Absehbarer Zeitraum

BMFBMF-010203/0599-VI/6/20111.1.2012

4.5.1. Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 LVO

Rz 86
Der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwirtschaftet werden kann, muss absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können.

Rz 87
Eine Zeitspanne ist dann noch absehbar, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird (VwGH 22.10.1996, 95/14/0146, wonach bei der Veranlagung von Kapital in Form einer stillen Beteiligung ein Zeitraum von 17 Jahren nicht mehr als übliche Rentabilitätsdauer angesehen werden kann). Die Länge des absehbaren Zeitraumes hängt daher von der Art der Betätigung und den Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse ab (vgl. UFS 4.2.2004, RV/2316-W/02, wonach bei einem nebenberuflichen Musiker und Alleinunterhalter ein Zeitraum von neun Jahren für eine Tätigkeit als Musiker - Alleinunterhalter - gerade noch absehbar ist; weiters UFS 15.6.2004, RV/0564-W/02, wonach bei einer Vercharterung einer Segelyacht "ein Zeitraum von zehn Jahren mehr als ausreichend" ist).

Rz 88
Die Beurteilung, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielt werden kann, ist regelmäßig erst nach Ablauf eines nach der jeweiligen Lagerung des Einzelfalles tauglichen Beobachtungszeitraumes möglich. Ein solcher Beobachtungszeitraum ist jedoch entbehrlich, wenn nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung eines Gesamterfolges in einem absehbaren Zeitraum von vornherein aussichtslos erscheint.

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