Dabei ist zu untersuchen, ob Gewinne (Überschüsse), die nach oder während der Verlustphasen anfallen, in Relation zur Höhe der Verluste von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Ist dies der Fall, spricht dies - auch bei Auftreten gravierender Verluste im Sinne der Rz 49 - gegen Liebhaberei (VwGH 25.6.2008,
2006/15/0218;
VwGH 19.3.2008, 2005/15/0151;
VwGH 16.5.2007, 2002/14/0083).