Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide |
Verweise: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
2.6. Freibetragsbescheide (§ 63 EStG 1988)
Die sachliche Zuständigkeit für das Verfahren betreffend Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a AVOG 2010 (zufolge § 92 Abs. 2 EStG 1988) bzw. subsidiär aus § 13 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010.
Die diesbezügliche örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 20 Abs. 2 Z 1 AVOG 2010 (Erhebung der Einkommensteuer).
Für gemäß § 92 Abs. 2 EStG 1988 auszustellende Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber des Auslandsbeamten ist jedoch (nach § 92 Abs. 2 erster Satz EStG 1988) das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt (§ 81 Abs. 2 EStG 1988).
2.7. Prämien im EStG 1988
Nach folgenden Bestimmungen gelten Prämien als Abgaben vom Einkommen im Sinn der BAO und des AVOG 2010:
- § 108c Abs. 4 vierter Satz EStG 1988 (Forschungsprämie, Bildungsprämie),
- § 108d Abs. 4 dritter Satz EStG 1988 (befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern),
- § 108e Abs. 5 dritter Satz EStG 1988 (befristete Investitionszuwachsprämie),
- § 108f Abs. 4 vierter Satz EStG 1988 (Lehrlingsausbildungsprämie).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der genannten Prämien richtet sich somit nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer (somit Wohnsitzfinanzamt bzw. Betriebsfinanzamt).
2.8. Erstattungen und Abgeltungen im EStG 1988
Die sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 ist in folgenden Bestimmungen vorgesehen:
- § 108 Abs. 5 zweiter Satz EStG 1988 (Bausparen),
- § 108a Abs. 4 zweiter Satz EStG 1988 (prämienbegünstigte Pensionsvorsorge),
- § 108g Abs. 4 zweiter Satz EStG 1988 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge).
Die Zuständigkeit zur Abgeltung von Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988) richtet sich nach jener zur Erhebung der Einkommensteuer.
2.9. Körperschaftsteuer
2.9.1. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit von Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010. Siehe Abschnitt 1.3. und 1.4.
2.9.2. Örtliche Zuständigkeit
2.9.2.1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Die Erhebung der Körperschaftsteuer obliegt nach § 21 Abs. 2 Z 1 AVOG 2010 dem Betriebsfinanzamt.
2.9.2.2. Beschränkte Steuerpflicht
Nach § 23 AVOG 2010 ist für die Erhebung der Körperschaftsteuer beschränkt Steuerpflichtiger das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland weder Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3 AVOG 2010 (Subsidiarzuständigkeit).
2.9.3. Bescheide gemäß § 6a Abs. 2 und 3 KStG 1988
Für Bescheide gemäß § 6a Abs. 2 KStG 1988 und gemäß § 6a Abs. 3 KStG 1988 ist die Zuständigkeit in § 6a Abs. 6 KStG 1988 geregelt. Danach ist zuständig
- das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,
- das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide |
Verweise: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |