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Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter

BMFBMF-010103/0189-VI/201116.12.20112011Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 2 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 4 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 5 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 6 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 12 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 13 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 15 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 18 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 19 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 20 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 21 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 22 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 23 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 25 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 118 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 160 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide

Verweise:

§ 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 63 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

1. Allgemeines

1.1. Grundbegriffe

1.1.1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Unter der sachlichen Zuständigkeit wird der nach der Art der Sache der Verwaltungsangelegenheit umschriebene Aufgabenbereich einer Behörde verstanden.

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzämter ist insbesondere im AVOG 2010 geregelt. Dort werden unterschieden:

Kommen für eine Amtshandlung mehrere sachlich zuständige Abgabenbehörden in Betracht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach territorialen Gesichtspunkten.

Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter ist vor allem im AVOG 2010 geregelt.

Die Zuständigkeit muss im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung (zB der Zustellung des Bescheides) gegeben sein; sie richtet sich daher nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Amtshandlung.

Die Zuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (§ 50 Abs. 1 erster Satz BAO). Eine allfällige Unzuständigkeit ist somit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. zB VwGH 11.12.1992, 88/17/0104; VwGH 26.01.1995, 92/16/0145).

Die Partei (§ 78 BAO) kann die Unzuständigkeit mit Berufung gegen den von einer nicht zuständigen Behörde erlassenen Bescheid geltend machen.

Unter Erhebung sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen (§ 49 Abs. 2 BAO). Dazu gehört die Ermittlung des Sachverhaltes, die Festsetzung der Abgabe, ihre Einhebung und zwangsweise Einbringung (vgl. zB VwGH 25.04.1996, 96/16/0068). Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme (zB VwGH 24.06.2010, 2010/16/0014).

1.1.2. Einreichung von Anbringen

Anbringen der Partei sind grundsätzlich bei der für die betreffende Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde einzureichen.

Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist (§ 13 Abs. 2 AVOG 2010).

Einige Abgabenvorschriften erlauben für bestimmte Anbringen auch die Einreichung bei einer anderen Abgabenbehörde. Solche Vorschriften sind beispielsweise § 303 Abs. 3 BAO und § 308 Abs. 4 BAO.

Ein Wiederaufnahmsantrag ist nach § 303 Abs. 2 BAO bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist, eingebracht werden (§ 303 Abs. 3 BAO).

Gleiches gilt nach § 308 Abs. 4 BAO für die Einbringung von Wiedereinsetzungsanträgen. Auch sie können nicht nur bei der im § 308 Abs. 3 BAO genannten Abgabenbehörde, sondern auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist, eingebracht werden.

Für einige Anbringen (insbesondere Anzeigen) ist geregelt, bei welcher Abgabenbehörde sie einzubringen sind. Solche Bestimmungen sind beispielsweise § 41 Abs. 3 BAO, § 120 Abs. 2 BAO, § 13 UmgrStG, § 43 Abs. 1 UmgrStG.

Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekannt zu geben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre (§ 41 Abs. 3 BAO).

Nach § 120 Abs. 2 BAO hat, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 13 UmgrStG betrifft Meldungen der Einbringung bei dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, so hat (nach dem letzten Satz des § 13 Abs. 1 UmgrStG) die Meldung an das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt zu erfolgen.

Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück des UmgrStG zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 BAO innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 43 Abs. 1 UmgrStG).

Nach § 121a BAO zu erstattende Anzeigen (von Schenkungen unter Lebenden und von Zweckzuwendungen unter Lebenden) können an jedes Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen (§ 121a Abs. 5 BAO).

1.1.3. Gesamtrechtsnachfolge

Bei Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge, Spaltung nach § 1 SpaltG) gehen bereits entstandene Abgabenschulden auf den Gesamtrechtsnachfolger (bzw. auf die Gesamtrechtsnachfolger) über. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger (den Gesamtrechtsnachfolgern) obliegt dem für den Rechtsvorgänger zuständig gewesenen Finanzamt (vgl. VwGH 18.03.1987, 86/13/0165).

1.1.4. Zuständigkeitsstreit (§ 5 AVOG 2010)

Über Zuständigkeitsstreite (Kompetenzkonflikte) zwischen Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame Oberbehörde (§ 5 Abs. 1 AVOG 2010). Sie entscheidet durch Weisung.

Nach § 5 Abs. 2 AVOG 2010 hat bei Gefahr im Verzug jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

1.1.5. Wohnsitzfinanzamt (§ 20 AVOG 2010)

Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält (§ 20 Abs. 1 AVOG 2010).

Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig für die Erhebung der Einkommensteuer (bei unbeschränkter Steuerpflicht), der Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff FLAG 1967) und der Kammerumlagen (§ 122 WKG).

Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist in Angelegenheiten der Abzugsteuern (zB Lohnsteuer, KESt) zuständig.

Weitere Zuständigkeiten des Wohnsitzfinanzamtes ergeben sich etwa aus § 80 EStG 1988 (Aufforderung zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen), § 84 Abs. 1 EStG 1988 (Entgegennahme von Lohnzetteln), § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung), § 90 EStG 1988 (Lohnsteuerauskunft) sowie aus den §§ 36 und 38g Abs. 1 FLAG 1967.

Die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" richten sich nach § 26 Abs. 1 BAO bzw. nach § 26 Abs. 2 erster Satz BAO.

Ein Abgabepflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben (zB VwGH 09.11.2004, 99/15/0008), jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt (zB VwGH 18.11.2009, 2008/13/0072).

Für den überwiegenden Aufenthalt ist maßgebend, wo die körperliche Anwesenheit in einem höheren Maße gegeben ist (vgl. VwGH 26.05.2004, 2000/14/0207). Bei einem Wochenpendler ist dies die Wohnung, die er während der Arbeitswoche bewohnt (vgl. VwGH 30.11.1993, 90/14/0212).

Hat der Steuerpflichtige im Inland keinen Wohnsitz und auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt, ist er jedoch wegen Überschreitens der Sechsmonatsfrist des § 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO unbeschränkt steuerpflichtig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 25 AVOG 2010.

1.1.6. Betriebsfinanzamt (§ 21 AVOG 2010)

Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, wenn dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte (§ 21 Abs. 1 AVOG 2010).

Das Betriebsfinanzamt ist zuständig

Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist in Angelegenheiten der Abzugsteuern (einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 bzw. nunmehr Abs. 4 EStG 1988) zuständig (§ 21 Abs. 3 AVOG 2010).

1.1.7. Lagefinanzamt (§ 22 AVOG 2010)

Lagefinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist. Erstreckt sich diese auf den Bereich mehrerer Finanzämter, so gilt als Lagefinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist (§ 22 Abs. 1 AVOG 2010).

Das Lagefinanzamt ist zuständig

1.1.8. Subsidiarzuständigkeit (§ 25 AVOG 2010)

Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich diese (nach § 25 AVOG 2010)

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll.

3. in sonstigen Sachen: nach dem letzten Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, in Ermangelung eines solchen oder bei Gefahr im Verzug, nach der Kenntniserlangung vom allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt. Kommen mehrere Finanzämter als örtlich zuständige Finanzämter in Betracht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Anlass zum Einschreiten.

"Letzter Wohnsitz" (im Sinn des § 25 Z 3 AVOG 2010) ist der zuletzt innegehabte Wohnsitz bzw. der derzeitige Wohnsitz.

§ 25 AVOG 2010 ist insbesondere für beschränkt Steuerpflichtige von Bedeutung; siehe Abschnitt 2.2.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 2 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 4 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 5 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 6 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 12 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 13 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 15 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 18 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 19 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 20 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 21 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 22 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 23 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 25 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 118 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 160 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide

Verweise:

§ 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 63 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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