Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide |
Verweise: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
4.3. Feststellungsbescheide gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988
Die Erlassung des Feststellungsbescheides obliegt dem für die Körperschaftsteuer des Antragstellers (sachlich und örtlich) zuständigen Finanzamt (vgl. § 9 Abs. 8 letzter Teilstrich KStG 1988 bzw. § 6 AVOG 2010 - DV).
4.4. Gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Feststellungsbescheide
Feststellungsbescheide haben über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (zB VwGH 25.08.2005, 2004/16/0281).
Solche Feststellungsbescheide können auch über abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen (im Sinn des § 92 Abs. 1 lit. b BAO) ergehen (vgl. zB VwGH 21.01.2004, 2003/13/0093).
Derartige Bescheide sind nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden kann; das andere Verfahren muss allerdings gleichwertig (zB VwGH 28.06.1995, 89/16/0014), somit der Partei zumutbar sein (zB VwGH 18.09.2000, 2000/17/0011).
Zuständig für die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides ist die Behörde, die durch die Rechtsordnung zur Gestaltung des Rechts oder Rechtsverhältnisses berufen ist (zB VfGH 09.10.1969, B 51/69).
Beispiele:
1. Über die Vortragsfähigkeit von Verlusten ist zwar nicht im Einkommensteuerbescheid (Körperschaftsteuerbescheid) des Verlustentstehungsjahres abzusprechen. Die Vortragsfähigkeit kann jedoch Gegenstand eines Feststellungsbescheides ( § 92 Abs. 1 lit. b BAO ) sein (vgl. zB VwGH 28.10.1998, 97/14/0086 ; VwGH 21.01.2004, 2003/13/0093 ). Die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides obliegt jenem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer (bzw. der Körperschaftsteuer) zuständig ist.
2. Über die Höhe des Umsatzes im Sinn des § 125 Abs. 1 lit. a BAO oder des Wertes im Sinn des § 125 Abs. 1 lit. b BAO ist auf Antrag des Unternehmers mit Feststellungsbescheid ( § 92 Abs. 1 lit. b BAO ) abzusprechen. Die Erlassung solcher Bescheide obliegt dem jeweils für die Erhebung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) bzw. dem für die Feststellung der Einkünfte des betreffenden Betriebes zuständigen Finanzamt (Erlass des BMF vom 17.05.1994, 05 1501/1-IV/5/94, Änderung des § 125 BAO durch BGBl. Nr. 818/1993, AÖF Nr. 199/1994, Abschnitt 2.1 bzw. Abschnitt 3.1.2).
3. Die Erlassung von Feststellungsbescheiden über den für die Umsatzgrenze des § 1 Abs. 1 Z 1 Barbewegungs-VO (BGBl. II Nr. 441/2006) maßgebenden Umsatz (je Betrieb und Wirtschaftsjahr) obliegt dem jeweils für die Erhebung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) bzw. für die Feststellung der Einkünfte des betreffenden Betriebes zuständigen Finanzamt (Erlass des BMF vom 27.12.2006, BMF-010102/0004-IV/2/2006 , Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung, Abschnitt 2.2.1.1.).
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide |
Verweise: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |