Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide |
Verweise: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
5. Grundlagenbescheidähnliche Bescheide, Rechtsgestaltungsbescheide, Bescheinigungen
5.1. Absehen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht (§ 44 Abs. 2 BAO)
Die Erlassung auf § 44 Abs. 2 BAO gestützter Bescheide obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer (sachlich und örtlich) zuständigen Finanzamt. § 44 Abs. 2 BAO berechtigt auf Antrag des Abgabepflichtigen, von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 BAO ganz oder teilweise abzusehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre.
5.2. Auskunftsbescheide (§ 118 Abs. 5 BAO)
Für Auskunftsbescheide sowie für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages ist nach § 118 Abs. 5 BAO zuständig:
- das für die betreffende Abgabe oder Feststellung zuständige Finanzamt,
- subsidiär jenes Finanzamt, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde gelegten Sachverhaltes voraussichtlich zuständig wäre,
- wären mehrere Finanzämter zur Beurteilung des Sachverhaltes zuständig, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches dieser Finanzämter als erstes Kenntnis vom Antrag erlangt.
Beispiel:
Die eine Umgründung betreffenden Rechtsfolgen betreffen die Körperschaftsteuer und die Gesellschaftsteuer. Maßgebend für die Zuständigkeit ist, ob das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt oder das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel früher vom Antrag Kenntnis erlangt (idR wird sich die Zuständigkeit somit danach richten, bei welchem dieser beiden Finanzämter der Antrag eingebracht wird).
5.3. Bescheide über Buchführungspflichten (§ 125 Abs. 6 BAO)
Für gemäß § 125 Abs. 1 letzter Satz BAO oder gemäß § 125 Abs. 4 BAO zu erlassende Bescheide ist das für die Erhebung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des Unternehmers oder in den Fällen der Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) des Unternehmers das zur Feststellung berufene Finanzamt (sachlich und örtlich) zuständig.
5.4. Erleichterung bei der Führung des Wareneingangsbuches (§ 128 Abs. 4 BAO)
Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 BAO und der Abs. 1 bis 3 (des § 128 BAO) für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges bieten.
5.5. Widerruf gemäß § 1 Abs. 5 Barbewegungs-VO
Entsprechen die im Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geführten Bücher und Aufzeichnungen nicht den Vorschriften des § 131 BAO, so kann das zuständige Finanzamt für die Dauer von maximal drei Wirtschaftsjahren begründet die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung entziehen (§ 1 Abs. 5 Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006).
Die Erlassung derartiger Bescheide obliegt dem jeweils für die Erhebung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) bzw. gegebenenfalls dem für die Feststellung des betreffenden Betriebes zuständigen Finanzamt (Erlass des BMF vom 27.12.2006, BMF-010102/0004-IV/2/2006, Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung, Abschnitt 2.4.).
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide |
Verweise: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |